IKK vs KKH

Kasse pfuscht beim Leistungsvergleich

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Berlin -

Krankenkassen sollen laut Sozialgesetzbuch eigentlich kameradschaftlich miteinander umgehen. Andererseits stehen sie im Wettbewerb um Versicherte – und das führt immer wieder für Ärger. Die KKH zum Beispiel ist ziemlich aktiv darin, anderen Kassen Mitglieder abzujagen. Dagegen wollte sich die IKK Südwest wehren – ist dabei aber selbst über das Ziel hinausgeschossen.

Der IKK-Außendienst hatte eine Broschüre im Gepäck, die einen ausführlichen Leistungsvergleich mit der KKH anstellte. Damit sollten Versicherte von einem geplanten Wechsel zum Konkurrenten abgehalten werden. Dabei wurde auf mehreren Seiten gegenübergestellt, welche Kasse welche Satzungsleistungen anbietet.

Vergleichen wurden unter anderem ambulante Naturheilverfahren wie die alternative Krebstherapie, anthroposophische Medizin oder Ayurveda. Während die IKK für sich beanspruchte für die gelisteten Therapien jeweils bis zu 100 Prozent und maximal 150 Euro zu zahlen, hieß es in der KKH-Spalte daneben fast immer schlicht „Nein“.

Erst auf der letzten Seite des sechsseitigen Leistungsvergleichs folgten „Wichtige Hinweise“. Darin teilte die IKK mit, dass ihre Leistungen aus den Bereichen ambulante Naturheilverfahren, weitere Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt und spezielle Arzneimittel „zum Teil im Rahmen eines Globalbudgets bzw. Gesundheitskontos gewährt“ würden. Dabei stehe dem Versicherten ein bestimmter Gesamtbetrag für alle in dem Globalbudget beziehungsweise Gesundheitskonto zusammengefassten Leistungen zur Verfügung.

Aus der Satzung der Kasse ergibt sich, dass die Versicherten Leistungen im Rahmen der Naturheilverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Dem Versicherten werden danach 30 Euro je Sitzung, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Die Krankenkasse übernimmt also nicht für jedes im Leistungsvergleich aufgeführte Therapieverfahren maximal 150 Euro. Zudem ist die Inanspruchnahme der Leistungen pro Jahr auf 150 Euro insgesamt gedeckelt.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung deshalb als irreführend beanstandet. Beim Versicherten entstehe der Eindruck, er erhalte bei jedem im Leistungsvergleich aufgeführten Verfahren den Maximalbetrag von 150 Euro. Die „wichtigen Hinweise“ würden vom Kunden nicht gefunden und seien außerdem intransparent.

Dem folgte das Landgericht Saarbrücken. Es wies darauf hin, dass bei einem Krankenkassenwechsel für den Kunden die Information entscheidend sei, ob er bei einem Wechsel im Leistungsfall einen Vorteil von einmal 150 Euro pro Jahr erhalten könne oder 150 Euro pro Kategorie, was ein Vielfaches darstelle. Gerade die zahlenmäßige Auflistung und die wiederholte Angabe des Betrages erwecke den Eindruck, dass man für jedes dieser Verfahren jeweils bis zu 150 Euro in Anspruch nehmen könne.

 

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