Nächste Schlappe für die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR): In einem weiteren Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) festgestellt, dass die Mitgliedsbeiträge rechtswidrig waren. Während andere Kammern ihre Rücklagen bereits abschmelzen, kämpft die AKNR weiter vor Gericht.
Die Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das VG entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig.
Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung sind die folgenden rechtlichen Erwägungen: Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen verboten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist.
Der Bildung von Rücklagen sind rechtliche Grenzen gesetzt: Rücklagen müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein; bei der Haushaltsplanung ist das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.
Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der AKNR für die Beitragsjahre 2021 und 2022 hat ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt worden seien, die auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden war. „Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzung jeweils Ergebnis einer individuellen Prognose über bestehende Finanzierungsrisiken im jeweiligen Haushaltsjahr war. Erforderlich ist eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehlt.“
Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG) möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Es ist bereits die zweite Entscheidung des VG in diesem Zusammenhang. Im ersten Prozess wurden die Beitragsbescheide für die Jahre 2021 bis 2024 für rechtswidrig erklärt. Hier ist die AKNR bereits vor das OVG gezogen, aus ihrer Sicht geht es um nicht weniger als die Haushalts- und Satzungsautonomie. Nach dem ersten Urteil des VG vor einem Jahr haben rund 100 Apothekerinnen und Apotheker gegen die Bescheide für 2025 geklagt. Auch der Schwesterbezirk Westfalen-Lippe ist betroffen. Andere Kammern wie Niedersachsen und Hessen haben bereits begonnen, ihre Rücklagen abzuschmelzen.