Stellungnahme zum ALBVVG-Entwurf

Engpässe: 425 Millionen Euro Personalkosten

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Berlin -

Um der Unzufriedenheit mit der geplanten Engpass-Prämie von 50 Cent noch einmal mehr Ausdruck zu verleihen, rechnet die Abda in ihrer Stellungnahme zum ALBVVG dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kosten für das Lieferengpassmanagement noch einmal vor.

Eine Engpass-Prämie in Höhe von 50 Cent sollen die Apotheken erhalten, so sieht es bislang der Entwurf des ALBVVG vor. Inzwischen sollen auch die pharmazeutischen Großhändler eine entsprechende Zahlung bekommen. Der Betrag ist „mickrig“, so Gabriele Overwiening, in der Stellungnahme der Abda zum ALBVVG wird daher vorgerechnet:

Auf der Grundlage von Umfragen innerhalb der Apothekenteams ist davon auszugehen, dass mindestens sechs Stunden pro Woche in der Apotheke für das Engpassmanagement aufgewendet werden. Bei circa 18.000 öffentlichen Apotheken entspricht das im Jahr einem Gesamtstundenaufwand von mehr als 5,62 Millionen Stunden, so die Rechnung der Abda. Bei der Abschätzung der Arbeitgebervollkosten für pharmazeutisches Personal ergeben sich für das Lieferengpassmanagement nach Abda-Rechnung 75,91 Euro pro Stunde. Das entspreche also jährlicher Kosten von mindestens 425 Millionen Euro.

20 Millionen Sonderkennzeichen pro Jahr

Laut Zahlen des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI) gebe es im Bereich der GKV-Versorgung jährlich ungefähr 18 Millionen Fälle, in denen öffentliche Apotheken eines der Sonderkennzeichen nutzen, um Nichtverfügbarkeiten zu dokumentieren. Hinzu kämen etwa zwei Millionen vergleichbare Fälle bei der Selbstzahler:innen-Versorgung.

„Allein die Recherche auf der BfArM-Homepage kostet mehr als 50 Cent und der erhebliche Aufwand zur Sicherstellung der Versorgung von Kindern mit (nicht verschreibungspflichtigen!) Schmerz- und Fiebermitteln wird überhaupt nicht kompensiert", heißt es dazu.

Zur Engpassprämie für den Großhandel fehlen bislang genauere Informationen zur Umsetzung oder Abrechnung. Die Abda sieht darin einen weiteren massiven bürokratischen Aufwand und Risiken für Retaxationen.

Ausnahmeregelungen: Keine wirtschaftlichen Nachteile

Auch auf die Verstetigung der Ausnahmeregelungen pocht die Standesvertretung mit Verweis auf eigene Analysen: Es seien keine wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, da die Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 „in nahezu unverändertem Ausmaß“ durch die Apotheken bedient würden. Das sei ebenfalls zutreffend für die Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln (§ 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB V) sowie von preisgünstigen Importen (§ 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V). „Damit entbehren die bürokratischen Anforderungen, die mit dem Nachweis einer nicht gegebenen Lieferbarkeit von Rabatt- beziehungsweise preisgünstigen Arzneimitteln verbunden sind, ihrer Grundlage“, so die Abda.

Außerdem sei jeder weitere Aufwand, der nicht zwingend erforderlich ist, zu überdenken, so die Standesvertretung und fordert Nachbesserungen bei bestimmten Formulierungen: „Unbestimmte Rechtsbegriffe“ machten die Anwendung der Regelungen „unsicher und retaxanfällig“, so die Abda.

„Holen Sie sich apothekerlichen Rat ein“

Im Rahmen des ALBVVG soll auch der Pflichttexthinweis in der Packungsbeilage angepasst werden. Patient:innen sollen in Zukunft ihren Arzt, ihre Ärztin oder in ihrer Apotheke nachfragen. Mit dieser Formulierung zeigten sich die Apothekenteams eher unzufrieden, nun fehlt nicht nur die Apothekerin, sogar der Apotheker wurde aus dem Hinweis gestrichen. Es erweckt den Eindruck, man könne einfach „irgendjemanden“ in der Apotheke fragen.

Die Abda äußert daher einen Gegenvorschlag: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein“, so die alternative Formulierung. Wenn diese nicht angenommen werde, sei man aber auch mit der Formulierung, wie sie aktuell in den Packungsbeilagen zu finden ist, einverstanden.

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