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BAV verteidigt Alleingang

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Berlin -

Der Bayerische Apothekerverband (BAV) weist die Kritik des Verbands der Arzneimittelimporteure (VAD) an seinem Arzneimittelversorgungsvertrag (AV-Bay) zurück. Aus Sicht der Importeure widersprechen die darin enthaltenen Regelungen dem vorrangigen Bundesrecht und sind damit nichtig. Sie hatten daher das bayerische Gesundheitsministerium aufgefordert, den Vertrag zu überprüfen. Der BAV wirft den Importeuren vor, lediglich von eigenen Problemen ablenken zu wollen.

In dem Streit geht es vor allem um die Austauschbarkeit von Import- und Originalarzneimitteln. Bislang wurde die Substitution nicht als Aut-idem-Situation bewertet. Das änderte sich mit einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz: Das hatte entschieden, dass Apotheker nicht das rabattierte Originalarzneimittel abgeben müssen, wenn der Arzt einen Import verordnet und den Austauch ausgeschlossen hat. Der GKV-Spitzenverband hatte sich der Auffassung der Richter angeschlossen.

Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte seine Mitglieder darüber informiert, dass ein grundsätzliches Umdenken erforderlich sei. Dagegen blieb der BAV bei der bisherigen Auslegung: In dem seit Oktober gültigen AV-Bay hat sich der Verband mit den Kassen unter anderem darauf verständigt, dass ein Austausch zwischen Import- und Originalarzneimittel auch bei Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes zulässig ist.

BAV-Geschäftsführer Dr. Stefan Weber erklärt: „Mit den Regelungen über die Abgabe von Importarzneimitteln haben die Vertragspartner – nämlich die Verbände der Bayerischen Regionalkrankenkassen und der BAV – darauf reagiert, dass die Ärzte in der Praxis vermehrt Importarzneimittel verordnet haben, sei es durch die Verordnung eines konkreten Imports oder durch die Beifügung des Zusatzes 'Import'.“ Die bisherigen Regelungen im AV-Bay seien nicht ausreichend klar gewesen und hätten womöglich zu Retaxationen geführt. „Hier hat der Verband im Interesse seiner Mitglieder gehandelt“, betont Weber.

Der VAD hatte kritisiert, der Vertrag hebele das vorrangige Bundesrecht „ohne Befugnis zu Lasten der Apotheker“ aus. Das sieht Weber anders: Er betont, dass die Regelungen des AV-Bay nicht durch den bundesweiten Rahmenvertrag ausgeschlossen würden. Denn der Bundesvertrag regele nur, dass Apotheken in gewissem Umfang Importarzneimittel abgeben müssten, auch ohne dass eine Importverordnung zugrunde liege. „Von einem Widerspruch zu vorrangigem Bundesrecht kann deshalb keine Rede sein.“

Das Gleiche gelte für die Kritik des VAD an der Regelung zum Austausch zwischen Import und Original: „Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom Januar dieses Jahres kann keine bundesweite Verbindlichkeit beanspruchen“, so Weber. Dies werde auch in anderen Bundesländern so gesehen. „Schlicht falsch ist daher die Behauptung des VAD, die bayerischen Regelungen hebelten das vorrangige Bundesrecht ohne Befugnis und zu Lasten der Apotheker aus.“

Haltlos ist aus Webers Sicht auch die Kritik des VAD an weiteren Bestimmungen des AV-Bay – „schon deshalb, weil sich derartige Regelungen in vielen anderen Arzneimittelversorgungsverträgen finden“. Der BAV-Geschäftsführer sieht die Ursache für die Kritik nicht in dem Versorgungsvertrag: „Wir verstehen das Vorgehen des VAD in erster Linie als Reaktion auf Grabenkämpfe innerhalb der Branche und die schon länger anhaltenden Sicherheitsmängel, die nicht in den Griff zu bekommen sind.“ Die Äußerungen könnten aber von den drängenden aktuellen Fragen rund um Arzneimittelimporte nicht ablenken oder sie lösen.

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