Medizinalhanf

Cannabis: Neue NRF-Monographien

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Berlin -

Cannabisblüten und -extrakte auf Kassenrezept: Für die Rezepturherstellung in der Apotheke hat das Neue Rezeptur Formularium (NRF) sechs neue Vorschriften veröffentlicht.

Durch die neuen Monographien wird die Verordnung für Ärzte und die Herstellung für die Apotheken erleichtert. Cannabis kann in verschiedenen Darreichungsformen abgegeben werden: ölige und ethanolische Lösungen, Blüten zur Inhalation nach Verdampfung und Blüten zur Herstellung einer Teezubereitung stehen zur Auswahl. Da das Gesetz bewusst weit gefasst wurde, obliegt es beim Arzt zu entscheiden, welche Darreichungsform er für welche Indikation einsetzt.

Eine ölige Cannabisölharz-Lösung mit Dronabinol 25 mg/ml kann nach Vorschrift NRF 22.11. hergestellt werden. NRF 22.16 unterstützt die Apotheke bei der Herstellung einer ethanolischen Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation. Für Cannabisblüten stehen die Monographien 22.12., 22.13., 22.14. und 22.15. zur Verfügung. NRF 22.12. beschreibt die Herstellung der Cannabisblüten zur inhalativen Aufnahme nach Verdampfung für Einzeldosen zu 0,1 g. Vorschrift 22.13. gilt für Einzeldosen ab etwa 0,01 g bis etwa 0,1 g.

Zudem können Wirkstoffe der Cannabisblüten auch in Form einer Teezubereitung verarbeitet werden: NRF 22.14. ermöglicht eine plausible Herstellung und Dosierung mit einem Dosierlöffel für eine Einzeldosis zu 0,25 g oder einem Vielfachen davon. NRF 22.15. stellt eine Rezepturvorschrift für Cannabisblüten in Einzeldosen zu 0,25, 0,5, 0,75 oder 1 g zur Teezubereitung dar. Um eine hohe Dosierungsgenauigkeit zu erreichen, müssen die Blüten vorher gemahlen, gesiebt und konfektioniert werden. Das Abmessen von Cannabisblüten ‚nach Gefühl‘ sei für medizinische Anwendung nicht zu verantworten. Denn das führe zwangsläufig zu Über- und Unterdosierungen, so Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer.

Nach diesen Schritten liegt ein Rezepturarzneimittel vor, das die Apotheke nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abrechnen kann. Die bisherigen Rezepturvorschriften für Dronabinol-Kapseln (NRF 22.7), ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8) und ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10) bleiben weiterhin gültig. Zusammen mit den neuen Monographien können diese von allen DAC/NRF-Abonnenten eingesehen werden.

Auch Ärzte haben in einem passwortgeschützten Bereich Zugang zu diesen Informationen. Die Bundesapothekerkammer hat Musterverordnungen ausgearbeitet, die Ärzten Hilfestellungen für die Praxis geben. Wichtig ist, dass der Arzt die gewünschte Sorte der Cannabislüten auf dem Rezept angibt, da diese auf einen bestimmten Gehalt an THC und CBD eingestellt sind. Wie bei den bisherigen Betäubungsmittelrezepten muss der Arzt die individuelle Dosierung für den Patienten vermerken. Durch Verordnung einer bestimmten NRF-Nummer kann die Apotheke Art der Anwendung und Gebrauchsanweisung schneller nachvollziehen.

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