Arzt muss entscheiden

Pflegepersonal muss kein OTC verabreichen

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Berlin -

Die Gabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten im Rahmen einer pflegerischen vollstationären Versorgung stellt eine medizinische Behandlungspflege dar, für die je nach vertraglicher Gestaltung eine vorherige ärztliche Anordnung Voraussetzung sein kann. Das hat das Landgericht Hamburg (LG) entschieden.

Eine Heimbewohnerin hatte verlangt, dass ihr das Personal im Falle des Auftretens von erkältungsbedingten Symptomen Transpulmin Erkältungssalbe und Dolo Dobendan als Spray anbietet und bei Zustimmung verabreicht. Dies stellt laut Gericht aber keine allgemeine Pflegeleistung, sondern eine Maßnahme der Behandlungspflege dar. Voraussetzung dafür sei aber eine entsprechende vorherige ärztliche Anordnung: Laut dem geschlossenen Vertrag über stationäre Pflege dürften medizinische Maßnahmen ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans und der ärztlichen Diagnostik erfolgen und erforderten daher, dass der Arzt vorher persönlich den Gesundheitszustand des Bewohners untersucht habe.

Die Einordnung ergebe sich aus dem Verweis auf den Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung. Zur medizinischen Behandlungspflege zählen demnach alle Maßnahmen, die nicht durch die allgemeine Pflegebedürftigkeit, sondern durch bestimmte Krankheiten bedingt sind und nicht notwendig durch einen Arzt erbracht werden müssen, darunter Injektionen, Verbandwechsel, Blutzuckerbestimmungen oder Medikamentengabe.

Dass die Patientin ihre oberen Extremitäten nicht bewegen kann, ändert laut Gericht an dieser Einordnung nichts. „Die Gabe der gewünschten Medikamente beruht jeweils nicht auf der allgemeinen Pflegebedürftigkeit, sondern auf einer Erkältungskrankheit.“ Die medizinische Behandlungspflege erfordere laut Rahmenvertrag aber die vorherige Anordnung durch den Arzt. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sind und damit nicht zu Lasten der Kasse verordnet werden können.

Auch die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) lege keine andere Sichtweise nahe. Denn auch hier sei die Verabreichung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten gerade nicht unter den „Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung“ aufgezählt. „Lediglich im Rahmen der Behandlungspflege ist das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente aufgeführt. Zur Verschreibungspflichtigkeit der Medikamente gibt die HKP-RL keine Auskunft.“

Schließlich kann sich die Patientin diesbezüglich auch nicht auf ihre Grundrechte berufen. Die Erfordernis der Zustimmung eines Arztes sei durchaus zumutbar, zumal dabei nicht jedes Mal ein Arzt aufgesucht werden muss, sondern es ausreicht, dass dieser die Gabe der Medikamente für den Bedarfsfall anordnet. „Dies dient auch der eigenen Sicherheit der Klägerin, da auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente unerwünschte Nebenwirkungen entfalten können.“

Auch wenn sich der Heimbetreiber verpflichtet habe, der Patientin die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur Teilnahme an den Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung anzubieten, sei auch die Rechtssicherheit zu berücksichtigen: „Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin bei einer (potenziellen) Eigengefährdung zu unterstützen, resultiert aus den vertraglichen Regelungen auch nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin.“

Es sei auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Heimbewohnern festzustellen. Aus dem zwischen den Parteien getroffenen Vertrag folge auch mit Blick auf die Grundrechte nicht, dass der Betreiber verpflichtet sei, diesen Unterschied zu beseitigen.

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