Auf Kununu und anderen Bewertungsportalen müssen Arbeitgeber alle mögliche Kritik über sich ergehen lassen. Vor allem ehemalige Mitarbeitende lassen ihrem Frust im Schutz der Anonymität oft freien Lauf. Doch jetzt verpflichtet ein Gericht die Betreiberfirma zur Herausgabe von Nutzerdaten. Die Entscheidung könnte auch Relevanz für andere Plattformen haben.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass Bewertungsportale zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet sind, wenn dieser seinem ehemaligen Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.
Im konkreten Fall hatte der Nutzer eine Bewertung über einen Pflegedienst abgegeben. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ vergab er seinem ehemaligen Arbeitgeber einen von fünf möglichen Sternen und kommentierte unter anderem: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“
Der Pflegedienst wehrte sich vor Gericht und verlangte von Kununu Auskunft über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hatte. Das Landgericht Koblenz wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.
In zweiter Instanz wurde der Plattformbetreiber nun verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des 4. Zivilsenats handelt es sich bei der Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile.
Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen – bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus.
Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.
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