Lieferdienste

Wettbewerbszentrale: Dedendo ist Fremdbesitz

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Berlin -

Der Lieferdienst Dedendo verstößt aus Sicht der Wettbewerbszentrale gegen das Fremdbesitzverbot. Mindestens zwei teilnehmende Apotheken der Kooperation Vivesco wurden deshalb schon abgemahnt. Beide haben Unterlassungserklärungen abgegeben, zumal die Zukunft des Projekts ohnehin ungewiss ist. Doch das Einschreiten der Wettbewerbszentrale könnte auch vergleichbare Konzepte aufmerksam machen, denn die Vorwürfe sind grundsätzlicher Natur.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstoßen die bei Dedendo teilnehmenden Apotheken gegen mehrere Bestimmungen des Apothekengesetzes. Zum einen geht es um die Pflicht zur persönlichen Leitung: Dedendo werde vertraglich mit einer Vermittlung von Kunden beauftragt und im Gegenzug an den Umsätzen der Apotheke beteiligt. „Letztlich untergräbt dies Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit“, heißt es in den Abmahnungen.

Laut den Verträgen zahlen die Vivesco-Apotheken neben einer Einrichtungsgebühr von 158 Euro eine sogenannte Click-Performance-Vergütung: 1,25 Euro pro vermitteltem Rx-Präparat sowie 12 Prozent des Netto-Bestellwerts von OTC-Produkten. Das Apothekengesetz verbiete jedoch Vereinbarungen, „welche die Unabhängigkeit des Apothekers untergraben und ihn in seiner Betriebsführung beeinflussen“, so die Wettbewerbszentrale.

Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit wurde auch das „Spitzensortiment“ kritisiert. Die Apotheken verpflichten sich gegenüber Dedendo, besonders häufig nachgefragte Produkte für eine schnelle Auslieferung immer vorrätig zu halten. „Dies stellt allerdings einen Eingriff in Ihre unabhängige Sortiments- und Absatzpolitik dar“, heißt es in den Abmahnungen.

Schließlich hat die Wettbewerbszentrale auch ein Problem mit der standardmäßigen Nutzung des Botendienstes der Apotheken. In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sei eine Zustellung nur im Einzelfall vorgesehen. Dedendo „zwinge“ den Apotheker aber zu einem regelmäßigen Botendienst.

Der Gesetzgeber habe zuletzt bei der ApBetrO-Novelle trotz einer gewissen Lockerung grundsätzlich an Ausnahmeregelung festgehalten. Eine „dritte Vertriebsschiene“ zwischen stationären Apotheken und Versandapotheken sei nicht vorgesehen, so die Wettbewerbszentrale.

Die beiden abgemahnten Apotheken wollten sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen: Ein Teilnehmer unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung kommentarlos, seine Kollegin bemerkte noch, die Teilnahme an Dedendo habe ihr ohnehin nichts gebracht.

Seit dem Ausstieg der Mediengruppe ProSiebenSat.1 befindet sich Dedendo in unruhigem Fahrwasser: Eine komplette Übernahme durch Vivesco ist nach Verhandlungen mit den Gesellschaftern von Dedendo gescheitert. Aktuell können die teilnehmenden Apotheken den Lieferdienst sogar gebührenfrei weiterhin nutzen. Doch die Zukunft des Projekts erscheint – auch angesichts der juristischen Angriffe – ungewiss.

Die Wettbewerbszentrale hätte die Rechtmäßigkeit des Lieferdienstes lieber vor Gericht klären lassen. Denn zumindest teilweise lassen sich die Vorbehalte auch auf vergleichbare Anbieter übertragen.

Tatsächlich hatte die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit auch Zweifel an dem Konzept Ordermed geäußert, hier aber offenbar nie einen Hebel gefunden – und auf eine Klage verzichtet.

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