Urteil: Rx-Werbung in Ausnahmen erlaubt Tobias Lau, 17.01.2018 07:59 Uhr
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Vorsprung durch Wissen: MSD hat vor Gericht durchgesetzt, dass Pharmafirmen in Ausnahmenfällen über Rx-Medikamente informieren dürfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Das OLG Köln entschied, dass Hersteller sich gegen Falschbehauptung wehren können müssen. OLG Köln
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Anlass war ein Rechtsstreit um das Antiparasitikum Bravencto von MSD Tiergesundheit. Foto: MSD
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Dem werden schwere Nebenwirkungen bei Hunden nachgesagt. Die Kritik ist dabei wohl über das Ziel hinausgeschossen, zumindest sah MSD sich dazu veranlasst, sich online zur Wehr zu setzen. Foto: Elke Hinkelbein
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Konkurrent Bayer Vital sah darin unzulässige Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und wollte eine einstweilige Verfügung erwirken. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Bewertung sowie eine engmaschige Kontrolle des Arzneimittels wurde bereits im Februar von der Behörde angeregt, da Berichte über teilweise schwere neurologische Symptome wie Zittern, Krampfanfälle und Epilepsie eingegangen sind. Foto: Elke Hinkelbein
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Das Angebot homöopathischer und naturheilkundlicher Arzneimittel in der Apotheke könnte schrumpfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Gibt es Leerpackungen, wird ausgeeinzelt? Foto: APOTHEKE ADHOC
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Mit insgesamt zwölf neuen Produkten baute der Tiermedizinhersteller Merial seine Marke Frontline im vergangenen Jahr aus. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Kollegin hatte zunächst an die Antiparasitika Frontline von Merial gedacht. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Hersteller von Rx-Arzneimitteln dürfen diese ausnahmsweise bewerben, wenn sie sich damit gegen Falschdarstellungen im Internet wehren. Dabei muss jedoch stets der Bezug zur Diskussion ersichtlich sein. Dieses potenziell wegweisende Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln vergangenen Freitag gesprochen.
Die Richter hatten in einem Streit zwischen Bayer und der MSD-Tochter Intervet zu entscheiden. Stein des Anstoßes waren Falschbehauptungen über das verschreibungspflichtige Floh- und Zeckenschutzmittel Bravecto (Fluralaner). Intervet sei in sozialen Medien „zum Opfer von lawinenartig aufgetretenen Verleumdungen“ geworden, die „keinerlei Faktengrundlage“ besaßen, schreibt die mit dem Fall beauftragte Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. Daraufhin hatte sich der Konzern zur Wehr gesetzt: Auf Facebook veröffentlichte MSD Tiergesundheit Posts unter dem Hinweis „Alle Fakten zum Floh- und Zeckenschutzmittel“ und trat den Behauptungen auf einer darin verlinkten Seite entgegen.
Damit war Bayer nicht einverstanden. Vor dem OLG Köln reichte der Konkurrent einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen MSD ein, da er durch das Vorgehen §10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verletzt sah. Darin ist geregelt, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Publikumswerbung, wie sie auf Facebook stattfindet, ist dementsprechend untersagt.
Das Gericht teilte den Standpunkt jedoch nicht. Vielmehr müsse eine Gesamtabwägung zwischen der Berufsausübungs- sowie Meinungsfreiheit des Werbenden und dem Werbeverbot vorgenommen werden. Ist ein Unternehmen mit massiven Falschdarstellungen im Internet konfrontiert, müsse die Vorschrift zugunsten des Unternehmens ausgelegt werden, soweit es Bezug zur laufenden Diskussion nimmt, so die Richt
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