10 Euro fürs erste E-Rezept

Shop Apotheke erklärt neuen Rx-Bonus

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Berlin -

Shop Apotheke wirbt nach wie vor mit einem Rabatt von 10 Euro bei Einlösung des ersten E-Rezepts. Chefjurist Rens Jan Kramer erklärt, warum es sich nicht um denselben Bonus handelt, den das Landgericht Frankfurt (LG) verboten hatte.

Das LG habe nicht den Rx-Bonus „für unzulässig erklärt“, so Kramer. Vielmehr habe es bestimmte Aspekte der Werbeaktionen als unzulässig erachtet, nämlich zum einen die Rabattierung von mitbestellten nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem 10-Euro-Gutschein und zum anderen die Berücksichtigung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beim Mindestbestellwert von 59 Euro hinsichtlich des App-Gutscheins.

„Sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil hat der Richter – entgegen der Ausführungen des EuGH-Generalanwalts Szpunar – zwar die Auffassung vertreten, dass beide Rabatt-Werbungen eine Arzneimittel- und keine Apothekenwerbung darstellten und daher nicht mit § 7 HWG zu vereinbaren seien.“ Der Richter habe in diesem Zusammenhang jedoch ausgeführt, dass bei der kombinierten Bonuswerbung neben der Einlösung eines E-Rezepts für ein Rx-Arzneimittel ein unsachlicher Anreiz zum Kauf von OTC-Arzneimitteln gesetzt werde. „Wenn dieser Anreiz weggenommen werde, sei die Werbeaktion zulässig.“

Entsprechend habe man nicht exakt denselben Rabatt erneut ausgelobt. „Im Gegenteil: Die Reichweite des Gutscheins wurde weitgehend eingeschränkt.“

So habe der ursprüngliche Gutschein auch auf mitbestellte nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel angerechnet werden können. Jetzt gelte der Gutschein nur noch für die Zuzahlung und eine etwaige Festbetragsdifferenz. „Das wurde mit der Verfügung nicht verboten und fällt auch nicht in den Kernbereich des Verbots“, so Kramer. „Das gesamte Sortiment an nicht-verschreibungspflichtigen Produkten – nicht nur OTC, sondern auch andere freiverkäufliche Produkte – ist von dem Gutschein ausgenommen. Damit hat Shop Apotheke nicht nur das Urteil befolgt, sondern ist noch erheblich weiter gegangen als von der einstweiligen Verfügung verlangt, die sich nur auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel bezog.“

Neue Bedingungen

Konkret lauteten die alten Bedingungen:

„Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines gültigen Kassenrezeptes eingelöst werden. Rezepturen und Freitextrezepte ausgeschlossen. Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt sofort innerhalb der Bestellung, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, bei einem Restbetrag mit etwaiger Festbetragsdifferenz und danach mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten (ausgenommen sind preisgebundene Bücher, Artikel von Dritt-Anbietern (Marktplatzpartnern, Babymilch sowie bei einer Now!-Lieferung). Eine Barauszahlung oder eine Gutschrift von nicht genutztem Restwert erfolgt nicht; dieser verfällt.“

Nach der Verfügung sei der gesamte unterstrichene Text entfernt worden. Die Gutscheinbedingungen, soweit relevant, lauteten nun wie folgt:

„Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines gültigen Kassenrezeptes eingelöst werden. Rezepturen und Freitextrezepte ausgeschlossen. Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt sofort innerhalb der Bestellung, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, bei einem Restbetrag mit etwaiger Festbetragsdifferenz (ausgenommen Now!-Lieferung). Eine Barauszahlung oder eine Gutschrift von nicht genutztem Restwert erfolgt nicht; dieser verfällt.“

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