dm steht vor Gericht. Der Prozess gegen die Drogeriekette vor dem Landgericht in Karlsruhe hat begonnen. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, mit dem Versand von OTC-Arzneimitteln über eine tschechische Tochtergesellschaft gegen zentrale Vorgaben des Arzneimittel- sowie des Apothekenrechts zu verstoßen. Kläger ist die Wettbewerbszentrale. Im Gerichtssaal ist es voll, dm ist unter anderem mit einem Geschäftsführer vertreten und auch die mediale Resonanz ist groß.
Im Gerichtssaal in Karlsruhe ist es voll. Eingangs wird erklärt, wie hart umkämpft der Markt ist. Seit Ende 2025 mischt dm mit dm-med als Versandapotheke mit. Um den Zusammenhang zwischen Drogerie und Versender zu zeigen, wird im Gerichtssaal die Website eingeblendet und durch dm-med navigiert. In der App etwa werde der dm-med-Vorteil zur Verfügung gestellt. Unstreitig sei immer der Satz, dass es sich bei der Versandapotheke um einen Partner handele.
Vor Ort in den Filialen werde nicht beraten und es gebe ein eigenes Impressum sowie ein eigenes Logo für den OTC-Versender mit Sitz in Tschechien.
Rechtsanwalt Dr. Claudius Dechamps von der Wettbewerbszentrale fragt, welche Funktion der Gesamtbetrag bei der Bezahlung habe. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten darüber informiert werden. Der Richter räumt ein, die zwei Bestellwege nicht im Sinne eines Testkaufes ausprobiert zu haben. Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale führt weiter aus, dass es nicht zwei Zahlungsvorgänge bei einem Test im Januar gegeben habe. Dies sei dokumentiert. Konkret soll dm es unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen.
Der Richter weist dies zurück: Es sei nicht der Punkt, an dem sich dieser Rechtsstreit entscheide. Für ihn ist der Bezahlvorgang nur ein kleines Detail. „Es ist vor allem der Eindruck, den der Kunde bekommt: Ob das eine Ecke in der Drogerie ist oder eine Apotheke, die kooperiert. Es klingt so ähnlich, sind aber zwei rechtlich völlig unterschiedliche Sachverhalte.“
Es handele sich nicht um ein einfaches, sondern ein vermintes Feld. Douglas und die Versandapotheke in den Niederlanden seien ein vergleichbarer Fall. Bei dm handele es sich nicht um eine Plattform. „Wenn überhaupt, kann man es als Marktplatz bezeichnen – ein Marktplatz mit zwei Ständen. So wie man sich Ostdeutschland vorstellen will: Die AfD hat nicht wirklich eine Auswahl.“
Verwiesen wird auch auf das Apothekengesetz und die Zuweisung sowie die Apothekenbetriebsordnung. „Jetzt sind das zwar hochtechnische Normen, aber die Auslegung ist weniger technisch: Ist das Geschäftsmodell zulässig oder nicht? Es geht um ein ganzes Geschäftsmodell, nicht nur Teilaspekte wie Werbung. Kann man das überhaupt so machen oder nicht?“ Solche Entscheidungen würden nicht von der Auslegung eines einzelnen Wortes im Gesetz determiniert, sondern davon, was Schutzgüter verlangen: Gesundheit von Patientinnen und Patienten, Unabhängigkeit von Apotheken, Berufsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit. „Daran muss man das am Ende messen. Das wollen wir auch tun.“
Die Drogeriekette schickt unter anderem Geschäftsführer Sebastian Bayer zur Verhandlung, der das Ressort Marketing und Beschaffung verantwortet.
Die Parteien streiten nach Angaben eines Gerichtssprechers unter anderem darüber, ob es sich bei dm-med um ein Angebot von dm selbst handelt oder ob es hinreichend vom Angebot der Drogerieartikel getrennt sei. Es geht unter anderem um Wettbewerbsrecht, das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung.
Nach den Vorgaben des Arzneimittelrechts dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden. Bei dem neuen Geschäftsmodell wird aus Sicht der Wettbewerbszentrale das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt. Zum Schutz der Allgemeinheit vor Fehl- oder Mehrgebrauch sollten Arzneimittel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden.
Was im stationären Handel unzulässig ist – eine „Apothekenecke“ in einer Drogerie – kann nach Auffassung der Wettbewerbszentrale folgerichtig auch im Online-Handel nicht anders behandelt werden. Wenn Arzneimittelangebote in den Webauftritt eines Drogeriemarkts integriert sind, wird die Apothekenpflicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale insofern unterlaufen.
Zudem wirkt dm nach Auffassung der Wettbewerbszentrale in einer Weise an dem Betrieb der Versandapotheke mit, die mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar ist. Ein vergleichbares Modell wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke fraglos unzulässig. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt das von dm gewählte Konstrukt mit einer tschechischen Versandapotheke, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, eine Umgehung von apothekenrechtlichen Vorschriften dar.