Wettbewerbszentrale

„Dürfen Drogerien im Arzneimittelbereich mitmischen?“

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Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale im Interview Foto: APOTHEKE ADHOC
Karlsruhe -

Genügt die Gründung einer ausländischen Versandapotheke, um als Drogerie im Arzneimittelbereich mitzumischen? Diese Grundsatzfrage will die Wettbewerbszentrale vor Gericht klären lassen. Worum es geht, erklärt Syndikusanwalt Alexander Strobel im Interview.

Laut Strobel ist die Vermischung von Drogerie- und Apothekenangebot nicht mit dem Arzneimittel- und Apothekenrecht in Einklang zu bringen. „Hier findet eine Vermischung statt, die vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist.“

Den Verweis auf Amazon lässt er nicht gelten: Es mache einen großen Unterschied, ob man sich auf einen Marktplatz begebe und dort treiben lasse und schaue, mit welchen Angeboten man seine Einkaufsliste abarbeite. „Wenn ich zu dm gehe, gehe ich in eine Drogerie und erwarte zunächst einmal nicht, dass ich dort Arzneimittel vorfinde.“ Das Risiko sei, dass man Arzneimittel kaufe, die man nicht benötige. „Diese Vermischung, diese Schaffung von Gelegenheiten und diese Zuweisung in diesem Modell erachten wir als kritisch.“

Angegriffen werde, dass dm faktisch Arzneimittel in Verkehr bringe, was außerhalb der Apotheke verboten sei. Außerdem sehe man eine Zuführung von Patienten. Und schließlich sei die Trennung der Sortimente, die offline unstreitig sei, online in dem Modell nicht vorhanden.

„Es stellt sich die Frage, ob Anbieter wie Drogerien im Arzneimittelmarkt mitmischen dürfen, indem sie Versandapotheken in ihr Geschäftsmodell inkorporieren und in ihre Websites oder möglicherweise auch in ihre Geschäftslokale einbinden. Das ist eine grundsätzliche Frage, die sich so bislang im deutschen Recht nicht gestellt hat. Und deswegen muss sie auch geklärt werden.“

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