Gebühren für Plattform

Apothekenkonditionen: Kammer streitet mit DocMorris

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Berlin -

Ob Schnelllieferdienste oder Plattformen: Die Grundfeste des Apothekenrechts werden derzeit auf eine Probe gestellt. Dürfen die Betreiber virtueller Marktplätze Bestellungen für Apotheken einsammeln und dafür Geld nehmen? Um diese Frage dreht sich ein neuerlicher Streit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und DocMorris.

Bislang dreht sich die Frage bei den Lieferdiensten Mayd & Co. vor allem darum, ob externe Boten die Bestellungen bei Apotheken ausliefern dürfen. Ebenfalls unklar ist, ob Kapitalgesellschaften tatsächlich Webshops für Arzneimittel betreiben dürfen, wenn am Ende der Kaufvertrag mit einer Apotheke geschlossen wird. Hier wären allerdings auch standeseigene Initiativen wie Gesund.de und IhreApotheken.de oder auch Apotheken.de tangiert.

Der dritte Aspekt ist die Finanzierung des Ganzen. Und die hält die AKNR für unzulässig, wenn sie so ausgestaltet ist wie bei DocMorris. Apotheken, die auf dem Marktplatz des Versenders gelistet sein wollen, müssen bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Netto-Verkaufspreises abführen. Im Rx-Bereich sollen sie eine pauschale Monatsgebühr von 399 Euro für die Übermittlung von E-Rezepten zahlen.

Wegen dieser Bedingungen hat die AKNR DocMorris abgemahnt, doch die Versandapotheke ging prompt in die Gegenoffensive und reichte beim Landgericht Karlsruhe eine negative Feststellungsklage ein. Das Gericht soll demnach entscheiden, dass die Kammer keine Ansprüche hat, entsprechende Unterlassungen zu fordern.

Laut DocMorris will die Kammer „ihre Mitglieder vor Wettbewerb schützen“ und den „Status quo bewahren“. Sie fürchte „erhebliche Veränderungen durch die Einführung des E-Rezeptes“ und wolle „transparenten Wettbewerb auf Plattformen“ verhindern. Auch die standeseigenen Plattformen hätten ähnliche Konditionenmodelle.

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