Mit der assistierten Telemedizin (aTM) steigen die Apotheken in das Segment der Fernbehandlung ein. In welchen Fällen kann auf den persönlichen Arztkontakt verzichtet und daher für die Leistung geworben werden? Die Bundesärztekammer (BÄK) gibt Antwort.
Laut § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für „Fernbehandlungen unter Verwendung von Kommunikationsmedien“ nur dann geworben werden, wenn „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt.
Die Vorschrift korrespondiert mit der Vorschrift nach § 630a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der jede medizinische Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen“ hat, jedenfalls soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Laut BÄK ist der anerkannte fachliche Standard das geforderte Mindestniveau einer ärztlichen Behandlung. „Er definiert sich als der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, den ein gewissenhaft und sorgfältig arbeitender Arzt im jeweiligen Fachgebiet zum Zeitpunkt der Behandlung anwenden muss.“
Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards seien die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß §§ 92 und 136 Sozialgesetzbuch (SGB V) zu berücksichtigen. So soll der G-BA unter anderem Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beschließen.
Daneben könnten sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden, wie der BGH im Jahr 2021 entschieden habe. „Entscheidend ist daher, ob die jeweils gewählte Behandlungsmethode in der konkreten Behandlungssituation anerkannt ist, also in dem Fall die telemedizinische Behandlung. Diese Frage ist jeweils medizinisch-fachlich zu beantworten.“
Der BÄK selbst ist derzeit lediglich die Leitlinie zur Teledermatologie als möglicher Anhaltspunkt für den anerkannten fachlichen Standard bekannt. Darüber hinaus komme die Richtlinie des G-BA zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und zur stufenweisen Wiedereingliederung in Betracht.
Die Durchführung von Videosprechstunden ist – anders als die Werbung dafür – nicht verboten. Beim Ärztetag in Erfurt wurde 2018 eine Änderung der Musterberufsordnung (MBO-Ä) beschlossen: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“, heißt es seitdem in § 7 Absatz 4.
Mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) wurden ein Jahr später weitere rechtliche Grundlagen etwa für die Abrechnung geschaffen, seitdem wurde die Telemedizin weiter vorangetrieben. Mit dem Digital-Gesetz (DigG) etwa wurde geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte bis zu 50 Prozent ihrer gesamten Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde beraten dürfen.
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