Pille, Potenzmittel, Abnehmspritze: Im Bereich der Telemedizin haben sich in den vergangenen Jahren einige dubiose Plattformen etabliert, die verschreibungspflichtige Lifestyle-Präparate ohne ärztliche Untersuchung anbieten. Oft genügt das Ausfüllen eines Fragebogens. Pro forma werden auf den Websites Ärztinnen und Ärzte mit Sitz in Irland oder Kroatien genannt. Denn in deren Heimatland seien solche Konzepte erlaubt, so das Argument. Doch im Bereich der kassenärztlichen Versorgung soll es so etwas nicht geben.
Im Bundesmantelvertrag wurde vor einem Jahr geregelt, wie Telemedizin im Bereich der GKV-Versorgung aussehen soll. Dabei hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband auch vereinbart, dass die Durchführung von telemedizinischen Leistungen durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer – also niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten, MVZ und ermächtigte Krankenhausärzte – im Inland zu erfolgen hat. „Eine vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen von Videosprechstunden ist ausgeschlossen, während und solange sich der Vertragsarzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.“
Dabei sind Videosprechstunden auch in Fällen erlaubt, in denen der Arzt im Zeitraum der vorangegangenen vier Quartale keinen persönlichen Kontakt zu dem Patienten hatte. In diesem Fall ist zunächst in einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren herauszufinden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist. Trifft dies nicht zu, muss der Versicherte an die vorhandenen Versorgungsstrukturen verwiesen werden, also je nach Ersteinschätzungsergebnis etwa Arztpraxen, Krankenhäuser, den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Notaufnahme oder sogar den Rettungsdienst.
Idealerweise sollen bei der Vermittlung von solchen Neupatienten vor allem Praxen aus der jeweiligen Umgebung zum Zuge kommen: „Zur Sicherstellung einer strukturierten Anschlussversorgung müssen die genutzten Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden ab dem 1. September 2025 eine vorrangige Vergabe von Videosprechstunden an Patienten sicherstellen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der räumlichen Nähe zum Praxissitz haben.“
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind lediglich Videosprechstunden, bei denen sich der Versicherte in den Räumlichkeiten eines anderen Praxisstandorts aufhält oder die Inanspruchnahme in Anwesenheit von Praxispersonal stattfindet, sowie Videosprechstunden im Notdienst oder im Zusammenhang mit der Abgabe einer ärztlichen Zweitmeinung.
Generell ist der Arzt verpflichtet, für jeden im Rahmen einer Videosprechstunde nicht ausreichend behandelbaren Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung zu stellen. „Dies kann insbesondere durch das Angebot eines Termins in seiner Praxis, durch Überweisung zu einem Facharzt oder den Verweis zur angemessenen Versorgungsebene durch beispielsweise die Einbettung des Angebots der Videosprechstunden in ein regionales Versorgungskonzept (zum Beispiel Kooperation mit Praxen, Arztnetze, Angebote der Kassenärztlichen Vereinigungen) erfolgen.“
Überweisungen, Termine oder Rezepte müssen dem Patienten „in der Regel“ am selben Tag zur Verfügung stehen oder wenigstens taggleich an den Versicherten versendet werden.
Betäubungsmittel dürfen im Rahmen einer Videosprechstunde mit unbekannten Patienten nicht verordnet werden. Dasselbe gilt für Arzneimittel, die Suchterkrankungen auslösen können – es sei denn, der Arzt kann die Medikationshistorie über die elektronische Patientenakte (ePA) nachvollziehen und bietet eine strukturierte Anschlussversorgung an.
Der Versorgungsauftrag muss für Kassenärztinnen und -ärzte, die im Bereich der Telemedizin aktiv werden wollen, jederzeit Vorrang haben. So dürfen sie Videosprechstunden grundsätzlich nur „im Rahmen des medizinisch Sinnvollen und unter Berücksichtigung der organisatorischen Verpflichtungen“ anbieten.
Das ist auch in den Vorgaben zur Abrechnung geregelt: Die Zahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden, ist zwar per se nicht begrenzt. Sie darf aber maximal 50 Prozent aller Behandlungsfälle der Praxis – ausgenommen sind Notfälle und TSS-Akutfälle – betragen.
Die Inanspruchnahme muss für die Versicherten niedrigschwellig und ohne jegliche Diskriminierung möglich sein. So muss in den Praxisräumen auf das Angebot von Videosprechstunden hingewiesen werden. „Eine Priorisierung der Vergabe von Terminen für Videosprechstunden muss ausschließlich auf Basis der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit erfolgen.“
Videosprechstunden dürfen auch außerhalb der Praxis durchgeführt werden; dies muss in einem geschlossenen Raum an einem voll ausgestatteten Arbeitsplatz geschehen, an dem die elektronische Patientendokumentation und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) vollumfänglich genutzt werden können. Die Praxis muss jederzeit telefonisch erreichbar sein.
Außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden werden nicht auf die für Vertragsärzte definierte Mindestsprechstundenzeit angerechnet.