Einfache Videosprechstunde oder strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren: Zwischen beiden Leistungen können Versicherte im Rahmen der assistierten Telemedizin (aTM) in der Apotheke wählen. Für das Ersteinschätzungsverfahren kommt ein digitales Abfrage-Tool zum Einsatz, an das einige Vorgaben gestellt werden, beispielsweise zum Datenschutz und zur Zertifizierung als Medizinprodukt. Für Letzteres gilt eine Übergangsfrist.
Im Rahmen der aTM können Versicherte zwar wählen, ob sie ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Doch unter Umständen kann die Leistung verpflichtend sein – nämlich dann, wenn die Patientin oder der Patient der Praxis, die die Videosprechstunde anbietet, unbekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Praxis in den letzten vier Quartalen, einschließlich des aktuellen, nicht persönlich besucht wurde. Nur wenn die Ersteinschätzung erfolgt ist, kann die vertragsärztliche Videosprechstunde genutzt werden.
Wird ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren durchgeführt, kommt ein digitales Abfrage-Tool mit einem festen Fragen- und Ablaufschema zum Einsatz. Das Ziel: Die Feststellung der Eignung für die Videosprechstunde. Das Programm schätzt bei akuten Beschwerden ein, wie dringend die individuelle Situation ist, heißt es von der Abda. Die Apotheke leistet im Bedarfsfall Hilfestellung. Grundlage ist § 9 Absatz 2 der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMVÄ).
„Weit verbreitet in Deutschland ist das Tool SmED – Strukturierte medizinische Ersteinschätzung“, so die Abda. Dieses werde unter anderem in den telefonischen Leitstellen der Rufnummer 116 117 eingesetzt.
Nach § 9 Absatz 2 BMVÄ wird auf Basis der Ersteinschätzung festgestellt, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist. Wird keine Eignung festgestellt, wird der oder die Versicherte an die vorhandenen Versorgungsstrukturen verwiesen – Arztpraxis, Krankenhaus, ärztlicher Bereitschaftsdienst, Notaufnahme oder Rettungsdienst.
An die elektronischen Programme für eine standardisierte Ersteinschätzung werden festgelegte Anforderungen gestellt. Dazu gehört unter anderem, dass die Software den Anforderungen der EU-Verordnung über Medizinprodukte (MDR) entspricht. Etwas Zeit bleibt noch, denn es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2026.
Das sind die Anforderungen an die Software
Aus Sicht der Abda ist es sinnvoll, wenn Apotheken im Rahmen der aTM vor allem Videosprechstunden mit Arztpraxen in räumlicher Nähe vermitteln. So können mögliche Folgetermine dann problemlos vor Ort erfolgen. „Informieren Sie sich, welche Praxen Videosprechstunden anbieten, und prüfen Sie auf den jeweiligen Praxis-Webseiten, wie die Terminbuchung funktioniert“, heißt es in den FAQ. „Sprechen Sie die Ärztinnen und Ärzte idealerweise auch direkt an, um Angebot und Zusammenarbeit zur assistierten Telemedizin zu klären. Beachten Sie hierbei die freie Arzt- und Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot.“
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