ApBetrO

Kammer: Online-Rezepte nicht beliefern

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Berlin -

Fernbehandlungen beim Online-Arzt sind in Deutschland verboten. Das hindert Patienten allerdings nicht daran, sich über Internetseiten wie DrEd an Ärzte in Großbritannien zu wenden und von ihnen ein Rezept zu erhalten. Während Union und SPD die im Koalitionsvertrag versprochene Lösung bislang schuldig geblieben sind, stellt sich für Apotheker die Frage, ob sie entsprechende Rezepte beliefern dürfen. In der Regel nicht, stellt nun die Apothekerkammer Berlin klar.

Bei Online-Rezepten kollidierten deutsches und britisches Recht, so die Kammer. Weil Verschreibungen ohne Patientenkontakt gegen das hierzulande geltende ärztliche Berufsrecht verstießen, seien Fernbehandlungen unzulässig.

Darauf hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits 2013 in einer Stellungnahme hingewiesen. Noch nicht gerichtlich geklärt sei allerdings die Frage, ob eine ausländische Verordnung nach europäischem Recht anzuerkennen sei, wenn sie zwar nicht dem deutschen Berufsrecht entspreche, aber nach dem geltenden Recht eines anderen Staates ordnungsgemäß ausgestellt worden sei.

Das BMG erklärte aber, dass in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt sei, dass ein verordnetes Arzneimittel nicht abgegeben werden dürfe, wenn die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum enthalte, nicht lesbar sei oder sich sonstige Bedenken ergäben. Darauf können sich Apotheker berufen: „Sonstige Bedenken könnten sich aus Sicht des BMG für den Apotheker dann ergeben, wenn er positive Kenntnis davon hat, dass die auch dem Schutz der Patienten dienenden Vorschriften des (deutschen) ärztlichen Berufsrechts bei der Verschreibung nicht eingehalten wurden“, hieß es aus dem Ministerium.

Zwar müssen Rezepte aus dem EU-Ausland seit 2013 in Deutschland anerkannt werden, sie müssen aber laut BMG die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört aus Sicht der Berliner Apothekerkammer laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auch, „dass die Verschreibung zum Zeitpunkt der Belieferung im Original vorliegen muss“. Da dies bei Online-Verschreibungen in der Regel nicht der Fall sei und die Originale nachgeliefert würden, lägen die Voraussetzungen für die Abgabe typischerweise nicht vor.

Darauf stellt auch die ABDA ab: „Grundsätzlich gilt, dass jedes EU-Rezept in Deutschland wie ein Privatrezept behandelt und deshalb in der Apotheke entsprechend beliefert wird“, so ein Sprecher. Bei der Frage nach der Haftung gelte die übliche Sorgfaltspflicht nach ApBetrO beziehungsweise Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), „wobei keine Unterscheidung zwischen Rezepten 'aus dem Ausland' oder 'von um die Ecke' vorgenommen wird“.

Auch das Argument, dass Apotheker laut AMVV ein verschreibungspflichtiges Präparat ausnahmsweise ohne Rezept abgeben können, sticht aus Sicht der Berliner Kammer nicht. Denn dies ist nur möglich, wenn die Anwendung keinen Aufschub erlaubt und sich der Apotheker „über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit“ verschafft hat. Die Kammer betont: „'Gewissheit' bedeutet 'sichere Kenntnis'. Ein 'Wird schon stimmen' reicht nicht aus.“ Könne sich der Apotheker aber keine Gewissheit über die verschreibende Person verschaffen, dürfe er die Verschreibung nicht beliefern.

Die Kammer weist außerdem darauf hin, dass die Ausnahmeregelung die Versorgung im Notfall sicherstellen solle. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes müssten der Inhalt und der Aussteller genauso eindeutig sein wie bei einer schriftlichen Verschreibung, die Regelung gebe lediglich eine Erleichterung hinsichtlich der Form. Zudem könne die Ausnahmevorschrift „keine Basis für ein Geschäftsmodell sein, dass die Verschreibungsvorschriften gezielt aushöhlt“.

Das BMG verteidigte in seiner Stellungnahme die Einschränkung bei der Anerkennung elektronischer Rezepte aus dem Ausland: Spezielle Vorgaben seien durch die EU-Richtlinie erlaubt, wenn diese auf das für den Schutz der menschlichen Gesundheit notwendige und angemessene Maß begrenzt und nicht diskriminierend seien oder sich auf legitime und begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit einer solchen Verordnung stützten.

Der Umgang mit Online-Rezepten ausländischer Ärzte steht ohnehin auf der politischen Tagesordnung. Die Große Koalition hat angekündigt, dass Verschreibungen nur nach direktem Kontakt zwischen Arzt und Patienten ausgestellt werden dürfen. Der Bundesrat hatte die Regierung aufgefordert zu prüfen, ob es eine Ausnahmeregelung für Rezepte geben kann, die aufgrund von Ferndiagnosen erstellt wurden.

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