Die Knappschaft hat zum 1. Februar die Kostenträgerdatei für Hilfsmittel geändert. Davon sind alle Leistungserbringer für Hilfsmittel mit Betriebssitz in Hessen betroffen.
Nach dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sind Leistungserbringer gemäß §§ 301a und 302 Sozialgesetzbuch (SGV) V verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf elektronischem Weg oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Außerdem müssen die Kassen die Daten nacherfassen, wenn diese als Papierabrechnungen übermittelt werden.
Dabei können Apotheken einen Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen oder selbst übernehmen. Bei der Abrechnung nach § 302 SGB V ist die Kostenträgerdatei ein elementarer Bestandteil. Sie steuert innerhalb der Abrechnungssoftware den Datenfluss und den der Papierbelege. Daher sollten Apotheken und Dienstleister immer auf die aktuelle Kostenträgerdatei zurückgreifen.
Für Apotheken in Hessen hat sich diese geändert. Urbelege müssen ab dem 1. Februar an die Knappschaft Fachzentrum für Hilfsmittel – Abrechnung Westerholter Weg 84, 45657 Recklinghausen geschickt werden. Die Kostenträgerdatei steht auf Webseite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.
Apotheken, die selbst abrechnen, müssen sich die aktuelle Kostenträgerdatei herunterladen. Das ARZ Darmstadt wurde bereits informiert.
APOTHEKE ADHOC Debatte