„Neben dem Auftragen der Sonder-PZN 06461110 müssen weder die Lieferadresse noch ein Hinweis ‚Botendienst‘ extra auf dem Rezept vermerkt werden“, schreibt der BAV an seine Mitglieder. Eine ergänzende Dokumentation ist nicht erforderlich: „Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Arzneimittelversorgung sehen nicht vor, dass Aufzeichnungen über den Botendienst geführt und aufbewahrt werden.“
Der BAV weist jedoch auf das Fahrtenbuch hin: „Das Führen eines Fahrtenbuches kann allerdings aus steuer-, haftungs- oder arbeitsrechtlichen Gründen sinnvoll oder erforderlich sein.“ Aber auch das QMS könne die Doku von Botendienstlieferungen vorsehen.
Die Sars-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung erlaubt die Abrechnung der Botendienstpauschale für die Abgabe an den Patienten. Das bedeute im Umkehrschluss, dass die Pauschale nicht für Sprechstundenbedarfslieferungen, Lieferungen an Heime und Pflegedienste sowie für das Abholen von Rezepten aus Arztpraxen abgerechnet werden darf, so der BAV.
Bei Rezeptsammelstellen und wenn einzelne Heimbewohner außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefert werden, darf ausnahmsweise die Botendienst-Pauschale abgerechnet werden.
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