Direktgeschäft

BAH: Rabattverbot gilt nicht für OTC auf Rezept

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Apotheken können im Direktgeschäft ab 2012 nicht mit wesentlich höheren Rabatten rechnen als beim Großhandel. Die Hersteller dürfen laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) aus dem Großhandels-Fixzuschlag keine Preisnachlässe gewähren. Nach Einschätzung des Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH) gilt diese Vorschrift nicht für OTC-Hersteller - auch dann nicht, wenn ihre Produkte zu Lasten der Kassen abgerechnet werden.

Aus Sicht des BMG treten die Hersteller im Direktvertrieb als Großhändler auf. Daher gilt ab 2012 auch der neue Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung für sie. Rabatte dürften auch bei Umgehung des Großhandels demnach nur aus dem Höchstzuschlag von 3,15 Prozent gewährt werden.

Da der BAH unter den Pharmaverbänden vor allem die Interessen der OTC-Hersteller vertritt, wären die Mitgliedsfirmen von den neuen Vorschriften für Rx-Rabatte kaum betroffen. Der BAH weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass das Rabattverbot auch nicht für OTC-Arzneimittel gilt, die ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden: Denn bei der Abrechnung finde die neue Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Anwendung, „schon gar nicht die neue Großhandelshonorierung“, so der Verband.

Bei Rx-Arzneimitteln stimmt der BAH den Argumenten des BMG zu: „Nach Auffassung des BAH ändert die Aufspaltung der Großhandelshonorierung in einen variablen Teil und einen Fixzuschlag nichts daran, dass Barrabatte nur aus dem Höchstzuschlag möglich sind, für den Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung aber ein Barrabattverbot besteht“, heißt es in dem Papier.

Die Großhändler hatten mit der Umstellung ihrer Honorierung eine Zunahme des Direktgeschäfts befürchtet, wenn Hersteller und Apotheken auch die Fixpauschale unter sich aufteilen könnten. Aus ihrer Sicht hatte der Gesetzgeber im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) eine entsprechende Klarstellung vergessen.

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