Im Apothekenalltag passieren Fehler. Bei einer Retaxation der Krankenkasse kann es für die Apotheke jedoch im Einzelfall sehr teuer werden. Die Apothekeninhaber suchen dann womöglich nach demjenigen, der den Rezeptfehler zu verantworten hat. Müssen PTA die retaxierte Summe selbst begleichen?
Meist muss der PTA, der das Rezept bedient hat, nicht selbst haften. Die Krankenkasse hat gegenüber der Apotheke einen Schadenersatzanspruch. Daher hafte der Inhaber persönlich, denn ihm obliege die Kontrollfunktion des Betriebs, erklärt Versicherungsmakler Michael Jeinsen von der PharmAssec in Berlin. Der Chef sollte zunächst prüfen, ob der Anspruch der Kasse überhaupt gerechtfertigt ist.
Sollte die Kasse richtig liegen, deckt die Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten unter Umständen ab. Dabei kommt es laut Jeinsen darauf an, welche Police die Apotheke abgeschlossen hat. Jede Apotheke ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen; das wird vom Pharmazierat kontrolliert.
Nicht für jeden Retax-Grund zahlt die Versicherung: „Es ist immer eine Einzelfallprüfung“, betont Jeinsen. In der Regel ist ein fehlender Arztstempel ein Versäumnis der kaufmännischen Sorgfaltspflicht – und daher nicht versicherbar. Passiert ein Fehler wegen der Apotheken-EDV, springt eventuell die Versicherung ein. Wenn aufgrund des Leistungskatalogs und auf Kundenwunsch ein bestimmtes Medikament anstelle eines anderen abgegeben werde, komme womöglich die Versicherung für den retaxierten Betrag auf, so Jeinsen.
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