Berlin - Apotheken dürfen Ärzten kostenlos Kanülen zur Verfügung stellen, wenn sie sie in großem Umfang mit Impfstoffen beliefern. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden. Aus Sicht der Richter war die Zugabe handelsüblich und damit kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Auch eine illegale Absprache zwischen Praxis und Apotheke gab es laut Urteil nicht.
Die Apotheke hatte gegenüber Praxen mit ihrem Bestellformular geworben: Ab einer Bestellmenge von 100 Impfdosen erhielt der Arzt „Serviceartikel“ gratis dazu. Die Applikationshilfen – Kanülen Gr. 18 (1 Pack. / 100 Stk.), Kanülen Größe 16 (1 Pack. / 100 Stk.), Injektionspflaster (1 Pack. / 100 Stk.), Alkoholtupfer, Kanülensammler (1,5 L) – konnten unentgeltlich bestellt werden. Der Apothekenverkaufspreis liegt jeweils zwischen 2,22 und 3,22 Euro, der Gesamtwert bei rund 13 Euro.
Die Wettbewerbszentrale hatte in der Werbung einen Verstoß gegen das HWG und die Anti-Korruptionsstraftatbestände im StGB gesehen. Die Apotheke gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber nur bezüglich der Bestellung von preisgebundenen Impfdosen. Das reichte der Wettbewerbszentrale nicht aus, da die meisten Impfstoffe nicht der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterliegen. Die Apotheke meinte, die Werbegaben seien zulässig, da es sich nur um Gegenstände von geringem Wert handele.
Im Mai 2018 gab das Landgericht Köln der Klage statt. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) bei der Zuwendung an Verbraucher gezogene Wertgrenze von einem Euro sei auch gegenüber Angehörigen der Fachkreise zugrunde zu legen, so das Argument. Doch die Apotheke ging mit Erfolg in Berufung.
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