Bundeszuschuss, GKV-Gehälter, Herstellerabschlag, Tarifrefinanzierung

Spargesetz: Fraktionen bessern nach

, Uhr aktualisiert am 06.07.2026 08:14 Uhr
Berlin -

Am Freitag soll das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) durch den Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Die Fraktionen haben Änderungsanträge vorgelegt, mit denen nachgebessert wird. So sind Lockerungen bei den Maßnahmen zu Lasten der Pharmaindustrie vorgesehen, außerdem sollen Änderungen der Tariflöhne etwa in der Pflege nun doch finanziert werden. Der Kassenabschlag wird nicht angefasst. Was die Streichung des Bundeszuschusses angeht, müssen die Spitzen der Koalition entscheiden.

Es war der Skandal beim Spargesetz: Laut Kabinettsentwurf (KabE) sollte der Bund ab dem kommenden Jahr zwar 250 Millionen Euro für die Bürgergeldempfänger mehr ausgeben; dafür sollte er 2 Milliarden Euro durch einen niedrigeren Bundeszuschuss einsparen.

„Die im KabE vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses um 2 Milliarden Euro p.a. wird im Jahr 2027 um 650 Millionen Euro und ab dem Jahr 2028 um 450 Millionen Euro verringert“, heißt es in einer aktuellen Liste an Änderungsanträge vom gestrigen Abend. Der Bundeszuschuss beträgt somit im kommenden Jahr 13,15 Milliarden Euro und ab 2028 jährlich 12,95 Milliarden Euro. „Das ist durch den infolge der Erhebung einer Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke entstehenden finanziellen Spielraum möglich“, heißt es zur Begründung. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Steueraufkommen bei zuckerhaltigen Getränken im kommenden Jahr 650 Millionen Euro beträgt und infolge von Rezepturanpassungen der Erzeuger ab 2028 auf 450 Millionen Euro jährlich sinkt.

Parallel sollen die vom Bund für Grundsicherungsgeldempfänger gezahlten Beiträge zur GKV um 750 Millionen Euro angehoben werden und ab dem kommenden Jahr rund 1 Milliarden Euro betragen, ab 2028 rund 1,25 Milliarden Euro, ab 2029 rund 1,75 Milliarden Euro, ab 2030 rund 2,25 Milliarden Euro und 2031 dauerhaft rund 2,75 Milliarden Euro.

Ursprünglich sollte die Absenkung des Bundeszuschusses komplett gestrichen werden, die vom Bund für Grundsicherungsgeldempfänger gezahlten Beiträge zur GKV sollten bereits ab 2027 um rund 2 Milliarden Euro angehoben werden. Allerdings waren die beide früheren Änderungsanträge noch nicht final, sondern sollten auf höchster Ebene in der 3er-Runde geklärt werden.

Fixer Herstellerabschlag

Bereits in der Ressortabstimmung ist aber ein Änderungsantrag, mit dem der dynamische Herstellerabschlag gestrichen und durch einen gesetzlich festgeschriebenen, gleichbleibenden ergänzenden Herstellerabschlag in Höhe von 8,5 Prozent ersetzt werden soll. Dies sei im „Interesse der Planungs- und Investitionssicherheit“, heißt es zur Begründung. Das Befreiungskriterium der Wirkstoffproduktion in Deutschland wird ebenfalls gestrichen – weitere finanzielle Anreizen zur Standortförderung sollen im Pharma- und Medizintechnikdialog geprüft werden.

Um die Lücke zu schließen, wird die Preis-Mengen-Regelung angepasst: Der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Millionen Euro Umsatz wird von 1 auf 1,5 Prozent angehoben. „Durch die Fixierung des zusätzlichen Herstellerabschlags für Arzneimittel bei 8,5 Prozent entstehen in diesem Leistungsbereich nach derzeitigen Prognosen ab dem Jahr 2029 anwachsende Deckungslücken, die an anderer Stelle kompensiert werden müssen, um die Erreichung des Ziels der Beitragssatzstabilität nicht zu gefährden.“

Kein erweitertes Preismoratiorium

Und es gibt weitere Änderungen, etwa beim Preismoratorium: Dieses sollte künftig herstellerübergreifend gelten; wenn also bereits ein Medikament auf dem Markt ist, sollte kein höherer Preis aufgerufen werden können. Mit der Ausweitung sollten eigentlich Umgehungen durch Übertragung der Vermarkungsrechte an andere pharmazeutische Unternehmen verhindert werden. Doch im APOTHEKE LIVE hatte Philipp Zöller von Infectopharm auf die massiven Auswirkungen hingewiesen.

Das haben die Fraktionen verstanden: Die Regelung könnte aufgrund der Systematik – Berechnung des erstattungsfähigen Preises in Abhängigkeit der Wirkstärke – den Anreiz für Neueinführungen von Kinderarzneimitteln reduzieren, heißt es zur Begründung. „Zur Vermeidung dieser Effekte und aufgrund der geringen Finanzwirkung wird die Regelung gestrichen und bleibt bei der bisheriger Systematik des Preismoratoriums für Arzneimittel.“

Höherer Impfstoffabschlag

Der aktuell vorgesehene zusätzliche Abschlag in Höhe von 7 Prozent für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagenschutz wird dagegen auf 9 Prozent erhöht. Zudem wird hier ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium eingeführt. Maßgeblich ist der Preisstand zum 1. Juni 2026.

Keine automatische Zuzahlung

Die Anhebung der Zuzahlung von 5 bis 10 auf 7,50 bis 15 Euro soll kommen. Die im Entwurf vorgesehene jährliche Dynamisierung der Zuzahlungsunter- und -obergrenze wird dagegen gestrichen. In einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren sollen weitere Regelungen zum Bürokratieabbau umgesetzt werden, die in Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung im Bereich der Zuzahlung und Belastungsgrenze entwickelt werden.

Auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel soll jetzt auf 15 Euro steigen.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass bei fortlaufenden oder wiederkehrenden Hilfsmittelversorgungen jede einzelne Leistungserbringung oder Einzellieferung als gesonderte Versorgung gilt, für die ein entsprechend geminderter Preis abgerechnet werden darf. „Dadurch werden Unklarheiten bei der Behandlung laufender Dauerversorgungsverhältnisse vermieden und sichergestellt, dass die Regelung die finanzielle Entlastungswirkung wie beabsichtigt entfalten kann.“

Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren wird gestrichen.

Refinanzierung von Tarifsteigerungen

Ein großer Kritikpunkt war auch, dass durch die Deckelung der Vergütungsanstiege künftig steigende Tariflöhne nicht refinanziert würden. Das wurde gelockert: „Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen dürfen Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen Veränderungsrate in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den Krankenkassen refinanzierbar.“ Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet und soll evaluiert werden.

Eine entsprechende Regelung soll es „zur Sicherstellung der basiswirksamen Tarifrefinanzierung“ auch im Zusammenhang mit dem Pflegebudget geben; hier wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Überschreitung der Obergrenze geschaffen.

Deckel für Vorstandsgehälter

Außerdem gibt es Änderungen bei der geplanten Deckelung der Vorstandsgehälter bei Krankenkassen und Selbstverwaltung. Hier wird konkretisiert, in welcher Höhe die nur alle sechs Jahre zulässige Vergütungserhöhung für außertarifliche vergütete Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene erfolgen darf: Konkret ist eine Vergütungserhöhung höchstens zulässig in Höhe des Mittelwerts der durchschnittlichen Veränderungsraten seit Beginn der vorherigen Amtsperiode. Die Aufsummierung der Veränderungsraten aller „Zwischenjahre“ bei Vergütungserhöhung ist nicht zulässig. „Die Änderung soll verhindern, dass die Vergütungserhöhungen verschiedener Führungskräfte bei schwankenden Veränderungsraten weit auseinandergehen“, heißt es zur Begründung.

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