Im Referentenentwurf einer Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen sind auch Änderungen für Apotheker enthalten. Die Bundesapothekerkammer (BAK) begrüßt das Anliegen, die Approbationsordnung inhaltlich zu modernisieren. Um den Übergang von der Ausbildung als PTA in das Pharmaziestudium zu verbessern, sollte darüber hinaus qualifizierten PTA der Zugang zum Pharmaziestudium erleichtert werden, fordert die BAK.
„Um den Übergang von der Ausbildung als PTA in das Pharmaziestudium zu verbessern, sollte qualifizierten PTA der Zugang zum Pharmaziestudium erleichtert werden“, erklärt die BAK in einer Stellungnahme. Entsprechend sollte die Verordnung dahingehend ergänzt werden, dass eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von PTA im Studium teilweise angerechnet werden kann. „Diese Möglichkeit sehen wir für praktische Lehrveranstaltungen im Grundstudium sowie für die praktische Ausbildung gemäß § 4 (Kürzung von 12 Monaten auf 6 Monate in der öffentlichen Apotheke).“
Damit die Übergangszeit zwischen dem Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung und der Erteilung der Approbation möglichst kurz bleibt, sollte im Regelfall nach § 20a ein Monat als Höchstfrist definiert werden, erklärt die BAK. Darüber hinaus erscheine die generelle Formulierung, dass „über den Antrag auf Erteilung der Approbation“ innerhalb der genannten Frist „zu entscheiden“ sei, missverständlich.
„Die Vorschrift bezieht sich auf inhaltlich sehr verschiedene Sachverhalte – von der regulären deutschen Ausbildung bis zur Anerkennung von Drittstaatsausbildungen über Kenntnisprüfungen oder dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfungen“, kritisiert die BAK. Insbesondere für die letztgenannten Fälle dürften schon wegen der erforderlichen Prüfungsvorbereitung längere Fristen realistisch sein. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass für die Unterlagenprüfung ein gewisser Plausibilitätscheck zwingend erforderlich sein sollte.
Im Hinblick auf die Zusammenstellung der Prüfungskommission im Referentenentwurf weist die BAK auf Widersprüche hin. „Wir sprechen uns weiter klar dafür aus, die Anzahl der prüfenden Personen bei drei zu belassen – analog zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung“, heißt es in der Stellungnahme. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die neu angelegte Kenntnisprüfung ein deutlich breiteres Spektrum an Wissen abgefragt werden solle, welches durch die Prüfenden entsprechend abgedeckt werden müsse.
„Eine dreiköpfige Kommission ermöglicht eine breitere fachliche Abdeckung, stärkt die Qualität der Prüfung und erhöht die Akzeptanz des Prüfungsergebnisses.“ Bei nur zwei Mitgliedern könne es zudem zu einem Stimmgleichstand kommen. Darüber hinaus würde die vorgesehene unterschiedliche Größe der Prüfungskommissionen zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge führen. „Es ist zu erwarten, dass größere Kommissionen – wie im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung – eine umfassendere und vertieftere Prüfung vornehmen als kleinere Kommissionen in der Kenntnisprüfung“, warnt die BAK. Zudem falle der durch den Verordnungsentwurf angestrebte Beschleunigungseffekt durch die Verkleinerung der Prüfungskommission begrenzt aus. Die größten Zeitverluste würden im Anerkennungs- und Verwaltungsverfahren sowie bei der Terminvergabe entstehen. Eine geringere Zahl an Prüfenden würde daher kaum zur organisatorischen Entlastung beitragen.
Kritisch sieht die BAK auch die geplante Neuregelung zur Sprache von Dokumenten. Nach dem Entwurf sei vorgesehen, dass Übersetzungen nicht deutsch- oder englischsprachiger Dokumente nur in „begründeten Ausnahmefällen“ zugelassen werden sollten. Das stelle für die Behörden erhebliche praktische Hürden dar, erklärt die BAK. Hinzu komme, dass die Qualität der Anerkennungsprüfung beeinträchtigt werden könne, wenn fremdsprachige Unterlagen aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht vollständig geprüft werden können und zeitgleich kein Ausnahmefall vorliege, der die Anforderung einer Übersetzung rechtfertigen würde.
„Der Verordnungsentwurf sieht zwar vor, dass bei begründeten Zweifeln an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit Originale oder beglaubigte Abschriften verlangt werden können (§ 23 Absatz 5 Satz 1). Eine ausdrückliche Regelung zur vorgelagerten Plausibilitätsprüfung vor Zulassung zur Kenntnisprüfung fehlt jedoch“, kritisiert die BAK.
Zudem werde es für die Behörden regelmäßig schwierig, „begründete Zweifel“ darzulegen. „Dies läuft faktisch auf eine Beweislastverschiebung zugunsten der Antragstellenden hinaus und kann zulasten des öffentlichen Interesses an einem verlässlich geprüften und nachvollziehbaren Sachverhalt gehen.“
Auch die Zulässigkeit englischsprachiger Unterlagen schaffe Rechtsunsicherheit, da keinesfalls gewährleistet sei, dass die erforderlichen Englischkenntnisse bei allen Mitarbeitenden flächendeckend vorhanden seien. „Wir schlagen daher vor, die Anforderung ‚in begründeten Ausnahmefällen‘ in § 23 Absatz 2 Satz 2 und ‚begründete Zweifel‘ in § 23 Absatz 5 Satz 1 zu streichen.“
Die BAK begrüßt die geplante Erweiterung des Themengebiets Pathophysiologie/Pathobiochemie um den übergeordneten Begriff Pathologie. Allerdings verwende der Entwurf anstelle von Pathobiochemie den Begriff Pathochemie. „Wir regen daher an, Pathochemie durch Pathobiochemie zu ersetzen.“
Zudem solle das Thema „Pharmakogenomik“ als eigener Punkt eingefügt werden. Weiterhin sei es sinnvoll, den Begriff Sozialpharmazie nicht nur in der Überschrift, sondern auch bei der Aufzählung der einzelnen Stoffgebiete separat aufzuführen.
Trotz der geplanten Erweiterungen werden weitere Themen, die sich aus der EU-Richtlinie als Mindestanforderungen an die im Rahmen der Ausbildung des Apothekers zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben, durch die geplanten Änderungen der AAppO nicht ausdrücklich, sondern höchstens implizit erfasst. Dazu gehören die „inter- und multidisziplinäre Zusammenarbeit, berufsübergreifende Praxis und Kommunikation“ sowie „angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der digitalen Technologie und Fähigkeiten in ihrer praktischen Anwendung“.
Zwar sei es sinnvoll, die Regelungen zu Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung ausführlicher zu fassen als bisher, allerdings sollte die pauschale Bezugnahme hinsichtlich der Urlaubszeiten auf den jeweils geltenden Tarifvertrag abgestellt werden, um auch andere Tätigkeitsbereiche zu berücksichtigen, erklärt die BAK.
Die Möglichkeit, dass bei Vorlage eines ärztlichen Attests zusätzliche Fehlzeiten von bis zu zehn Ausbildungstagen auf die gesamte praktische Ausbildung angetrechnet werden könnten, sei sinnvoll, allerdings sei der Begriff „Ausbildungsabschnitt“ missverständlich. Insgesamt sei die im Entwurf enthaltene Regelung zur Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten sehr kompliziert und könne einfacher und konkreter gefasst werden.
Da Antragstellende mit einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sich bereits länger in Deutschland aufhalten könnten, sei es sachgerecht, auch für diese Antragstellenden die Vorlage eines Führungszeugnisses vorzusehen. Im Entwurf sollte „amtliches Führungszeugnis“ durch „Führungszeugnis“ ersetzt werden.
Außerdem betont die BAK, dass zusätzlich dringend auch die Approbationsordnung für Apotheker weitergehend inhaltlich zu modernisieren sei, wie es im gemeinsamen Positionspapier des „Runden Tisches Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker“ ausführlich beschrieben ist. Insbesondere müsse die Ausbildung an den neuen Leistungskatalog des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) angepasst werden. Auch sollte ergänzt werden, dass Personen, die den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben und sich demnach nicht mehr in der Ausbildung zum Apotheker befinden, bis zur Erteilung der Approbation zum pharmazeutischen Personal gehören und damit weiterhin in der Apotheke als Angehörige des pharmazeutischen Personals eingesetzt werden können.
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