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Nasenspray für Kinder: Festbeträge gefallen

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Berlin -

Mit dem 1. Dezember sind die Festbeträge für Kinder-Nasenspray und -Tropfen weggefallen. Die Diskussionen mit den Eltern, „das Kind sei doch befreit“, haben ein Ende. Für Apotheken mit Kinderarztpraxen in unmittelbarer Nähe bringt diese Regelung definitiv Erleichterung. Zusätzlich wurden mit Wirkung ab 1. Dezember auch weitere Wirkstoffe und Darreichungsformen von Kinderarzneimitteln ergänzt.

Bei Abgabe von Nasenspray oder -tropfen für Kinder kam es öfter zu unschönen Situationen in der Apotheke: So mussten Eltern beispielsweise für Baby-Nasentropfen von Otriven die Mehrkosten von etwa 4 Euro akzeptieren. Nicht selten traf dies auf Unverständnis, denn es galt die allgemeine Annahme, dass Kinderarzneimittel auf Rezept von Zuzahlungen befreit sind.

Ab 1. Dezember entfallen die Festbeträge für Wirkstoffe wie:

  • Amoxicillin, Gruppe 2: Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Beta-2-symphatomimetische Antiasthmatika, Gruppe 5: Lösung für einen Vernebler
  • Beta-2-symphatomimetische Antiasthmatika, Gruppe 6: Salbutamol: Druckgasinhalation (Suspension) und Pulver zur Inhalation
  • Ibuprofen, Gruppe 1B: Weichkapseln zum Zerbeißen
  • Paracetamol, Gruppe 1B: Granulat

Aber eben auch für die Wirkstoffe Xylometazolin und Oxymetazolin, enthalten in vielen Nasensprays und -tropfen für Kinder.

Somit zahlen Eltern nicht mehr drauf: „Gerade Apotheken mit Schwerpunktkinderpraxen in unmittelbarer Nähe profitieren“, so ein Apotheker. Bisher habe die Kasse von einem etwa 6 Euro teuren Kinder-Nasenspray nur etwa 1,19 Euro übernommen – und die Eltern mussten zur Kasse gebeten werden: „Zum Glück fällt das seit heute wieder weg und Tropfen oder Spray sind wieder kostenlos“, freut sich der Apotheker.

Bereits zum Jahresbeginn waren die Festbeträge für verschiedene Kinderarzneimittel ausgesetzt worden, allerdings zunächst nur für drei Monate. Eine weitere Runde war ebenfalls nur befristet, die Kassen hatten dann aber die Aussetzung direkt bis Jahresende verlängert.

Da die dauerhaften Regelungen aus dem ALBVVG aber erst zum 1. Februar in Kraft treten, hat der GKV-Spitzenverband jetzt eine weitere Verlängerung bis Ende Januar 2024 erklärt. Dies gilt auch für die bereits am 11. Mai aufgenommenen Wirkstoffe:

  • Amoxicillin: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefalosporine: Pulver und Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Makrolide: Pulver und Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Phenoxymethylpenicillin: Pulver und Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Sulfamethoxazol und Trimethoprim: Suspension zum Einnehmen
  • Ibuprofen: Sirup, Suspension zum Einnehmen
  • Paracetamol: Sirup, Lösung zum Einnehmen sowie Suppositorien
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