Alters- und berufsgebunden

Masern: Hier gilt bereits eine Impfpflicht

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Berlin -

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Im Gesetz ist festgehalten, wer sich gegen Masern impfen lassen muss. Die Impfpflicht gilt nicht nur für Kinder, auch Erwachsene müssen sich – abhängig vom Beruf – impfen lassen.

Laut Masernschutzgesetz müssen alle Personen, die nach 1970 geborenen wurden, und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen Masernimpfschutz vorweisen. Kinder ab einem Jahr müssen demnach eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Ab einem Alter von zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Gleiches gilt für Erwachsene, die in bestimmten gesundheitlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Kinderbetreuung tätig sind.

Es müssen nur nach 1971 Geborene eine Impfung vorweisen, da in der DDR seit 1970 eine Impfpflicht bestand und die Ständige Impfkommission (Stiko) davon ausgeht, dass alle anderen Personen, die vor 1971 geboren wurden, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sog. Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht haben und dadurch immun sind.

Zu den im Masernschutzgesetz aufgezählten Gesundheitseinrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste. Alten- und Pflegeheime sind nicht im Masernschutzgesetz verankert – eine verpflichtende Impfung gegen Masern besteht hier nicht. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Die Stiko empfiehlt die Impfung für dort tätige Personen jedoch.

Tätigkeitsverbot kann ausgesprochen werden

Wird der Nachweis nicht erbracht, so können die ungeimpften Kinder in den Einrichtungen nicht betreut werden. Im Fall einer fehlenden Impfung bei Erwachsenen darf der Betroffene in der Einrichtung nicht tätig werden. Das Gesundheitsamt kann hier gegenüber einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Kontrolliert wird die Einhaltung durch die Einrichtung selbst. Vor dem Betreuungs- oder Beschäftigungsbeginn muss die Leitung der Einrichtung den Nachweis einfordern.

Übrigens: Die aktuell geltende Übergangsfrist läuft zum Jahresende aus. Kinder, die bereits im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis spätestens bis zum 31. Dezember 2021 erbringen.

Ein Einzelimpfstoff gegen Masern ist in Deutschland nicht verfügbar. Das war vor Einführung des Masernschutzgesetzes bekannt. Demnach muss eine Dreifachimpfung gegen Mumps, Masern und Röteln gewählt werden. Bei bestehendem Lieferengpass aller Masernimpfstoffe kann die verpflichtende Impfung nicht durchgeführt werden und das gesetzliche Aufnahme- oder Beschäftigungsverbot wird über die Dauer des Engpasses ausgesetzt.

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