Rx-Boni

EAV, Otto und Vorteil24: Boni-Nachlese beim BGH

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Berlin -

Der lange Streit um Rx-Boni findet morgen in Karlsruhe ein Ende – ein vermutlich vorläufiges Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird erklären, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Nach einer Klarstellung des Gesetzgebers hat die Europa Apotheek Venlo (EAV) schon abgewunken, die Verfahren wurden für erledigt erklärt. DocMorris und der Versandhändler Otto warten noch auf ihr Urteil, ebenso das Pick-up-Konzept „Vorteil24“.

Otto hatte im Jahr 2006 mit einem Einleger die DocMorris-Boni beworben. Gegen die Kooperation war der Landesapothekerverband Baden-Württemberg vorgegangen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte die Aktion in der Vorinstanz untersagt. Nach den bisherigen Entscheidungen des BGH gehen Prozessbeobachter davon aus, dass die Karlsruher Richter morgen ebenso entscheiden werden.

Dasselbe dürfte für das Pick-up-Konzept „Vorteil24“ gelten, bei dem die Rx-Boni mit einer konstruierten Abhollösung in den Niederlanden gerechtfertigt wurden. In der mündlichen Verhandlung hatte der BGH durchblicken lassen, sich auch in diesem Fall am sogenannten Marktortprinzip zu orientieren. Demnach wären auch diese Boni unzulässig. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Adler-Apotheke der Familie Winterfeld in Burscheid.

Die insgesamt drei Verfahren der EAV wurden dagegen von den Parteien schon für erledigt erklärt. Der BGH muss morgen nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden, die aller Voraussicht nach der Versandapotheke auferlegt werden.

In zwei Fällen hatte der Bayerische Apothekerverband (BAV) gegen die niederländische Versandapotheke geklagt, in einem weiteren war eine Darmstädter Apothekerin gegen die Boni vorgegangen.

Ihr Verfahren war bereits im September 2010 vor dem BGH. Die Karlsruher Richter hätten die Rx-Boni der EAV schon damals gern verboten. Damit hätten sie jedoch einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) widersprochen, was im deutschen Rechtssystem nicht zulässig ist. Deshalb musste die Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte vorgelegt werden.

Erst im August 2012 entschieden die „Richter der Richter“ zu Gunsten des BGH, der sein Urteil jetzt wie gewünscht fällen könnte. Doch die EAV hat zwischenzeitlich zu Protokoll gegeben, künftig keine Boni mehr anzubieten.

Auslöser war wohl die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG): Kurz nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats hatte auch noch der Gesetzgeber Rx-Boni verboten und ausländische Versandapotheken ausdrücklich mit eingeschlossen. Wegen der Gesetzesänderung und der Erklärung der EAV besteht nunmehr keine Wiederholungsgefahr mehr, weshalb der Streit einvernehmlich für erledigt erklärt wurde.

Auch wenn damit morgen langjährige Verfahren zu Rx-Boni abgeschlossen werden, ist der Kampf um direkt oder indirekte Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel noch nicht beendet. Die Versandapotheken DocMorris und Postpills etwa haben ein Schlupfloch gesucht, indem sie Rx-Kunden für das Ausfüllen eines Fragebogens Prämien zahlten. Die Gerichte sehen darin aber unisono eine Umgehung der Preisbindung.

Doch auch Vor-Ort-Apotheken testen aktuell weiter die Grenze des Erlaubten aus – weitere Verfahren dürften nicht lange auf sich warten lassen.

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