Wer Arzneimittel an Patienten in Deutschland versendet, muss sich auch an die hiesigen Preisvorschriften halten. Das hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes bereits im August 2012 entschieden. In ihrer Begründung führen Deutschlands oberste Richter nunmehr aus, warum der Gesetzgeber auch ausländische Versandapotheken in die Pflicht nehmen darf.
Mit den Rx-Boni musste sich der Gemeinsame Senat befassen, weil zwei oberste deutsche Gerichte in dieser Frage geteilter Auffassung waren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Preisbindung nicht für ausländische Versandapotheken gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte das Bonusmodell der Europa Apotheek Venlo (EAV) dagegen verbieten.
Der Gemeinsame Senat schloss sich der Auffassung des BGH an, wonach im Wettbewerbsrecht das Marktortprinzip gilt. Bei dem Geschäftsmodell ausländischer Versandapotheken liege dieser Marktort eindeutig in Deutschland, wie der Senat mit Blick auf das Angebot der EAV feststellt: „Der Internetauftritt der Beklagten ist in deutscher Sprache gehalten und das Angebot betrifft in Deutschland zugelassene und in deutscher Sprache gekennzeichnete Arzneimittel, die die Beklagte nach Deutschland liefert.“
Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Senat zufolge aufgrund des Territorialprinzips freie Hand bei der Gestaltung der Endverbraucherpreise für Arzneimittel. So seien Preisspannen für Großhändler und Apotheken gesetzlich festgelegt. Diese Preisbindung sei für alle bindend, „um so der Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Apotheken entgegenzuwirken, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung zu sichern und die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs von Medikamenten zu mindern.“
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