Konkret, zusätzlich und nachweisbar

BPI: Teilabschlag nur bei Standortgarantie

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Berlin -

Die Rahmenbedingungen für die pharmazeutische Industrie würden sich im kommenden Jahr weiter verschlechtern, warnt der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). Grund dafür sei das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Darin ist unter anderem vorgesehen, dass sich der Herstellerabschlag auf 15,5 Prozent erhöht. Um Deutschland als Forschungs- und Produktionsstandort trotzdem attraktiv zu halten, will der Bund nun parallel eine Standortklausel erarbeiten. Zum heutigen Start der Beratungen hat der BPI bereits Vorschläge erarbeitet.

„Unser Vorschlag ist ein faires Angebot. Wir versuchen, die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen“, betont BPI-Hauptgeschäftsführer Dr. Kai Joachimsen. „Wir wollen keine Pauschalleistungen nach dem ‚Prinzip Gießkanne‘, sondern eine wirksame Standortförderung, die an eindeutige und nachprüfbare Kriterien gebunden ist.“

Konkret und nachweisbar

Maßgebliches Kriterium bei der Standortförderung müsse sein, dass es sich klar um „konkrete, zusätzliche und nachweisbare Investitions- oder Erhaltungsentscheidungen zur Sicherung, Modernisierung, Erweiterung, Diversifizierung oder Resilienz pharmazeutischer Produktions- und Lieferkettenstrukturen von Unternehmen“ in Deutschland handele.

Unter dieser Voraussetzung sollten Unternehmer, die dem um 8,5 Prozent erhöhten Abschlag unterliegen, die Befreiung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen können. Dadurch werde sichergestellt, dass nicht die bloße Tatsache einer bereits bestehenden Produktion in Deutschland, sondern eine belastbare unternehmerische Entscheidung, diese Produktion zu erhalten, zu modernisieren, resilienter auszugestalten oder auszubauen, unterstützt werde.

Zu den Voraussetzungen gehöre dabei unter anderen eine mehrjährige Betriebs- und Standortbindung wie eine wirksame Kumulierungskontrolle, ein Nachweis der Investitionsfortschritte oder Rückforderungsregelungen. Um das Ziel der Beitragssatzstabilität nicht zu gefährden, schlägt der BPI darüber hinaus zeitliche Befristungen und Höchstbeträge vor.

Prüfung durch EU-Komission

Außerdem weist der Verband darauf hin, dass die Regelung nicht allein an die deutsche Herkunft eines Arzneimittels oder an die Verwendung deutscher statt eingeführter Vorprodukte anknüpfen dürfte. Daher seien in dem BPI-Konzept auch europarechtliche Leitplanken enthalten. Die Klausel dürfe entsprechend nur nach erfolgter Freistellung oder positiver Entscheidung der Europäischen Kommission vollzogen werden.

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