Rezepturherstellung und andere Darreichungsform

Erleichterte Austauschregeln für Dringlichkeitsliste

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Berlin -

Die Regierungsfraktionen haben Änderungsanträge zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vorgelegt. Dieses enthalten auch Teile des von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegten Fünf-Punkte-Plans. Apotheken sollen wieder die Möglichkeit erhalten, Darreichungsformen auszutauschen und auf die Rezepturherstellung auszuweichen.

Lieferengpässe bei Kinderarzneimitteln sind schon jetzt an der Tagesordnung. Mit verschiedenen Maßnahmen soll einem Versorgungschaos im Herbst und Winter vorgebeugt werden. Ein Baustein ist die Dringlichkeitsliste, die versorgungskritische Kinderarzneimittel aufführt. Für diese planen die Fraktionen erleichterte Austauschregeln. Diese sollen am Mittwoch bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss besprochen werden.

Möglich soll die eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) machen. Abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag sollen Apotheken im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ aufgeführt ist, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Arztrücksprache ausgetauscht werden.

Die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ ist auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden und wird stetig aktuallisiert.

Retaxationen sollen ausgeschlossen werden, wenn die Apotheke ein Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt oder auf eine andere Darreichungsform ausweicht. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung.

Ziel ist es, vor allem die Versorgung von Kindern in der Erkältungssaison 2023/2024 sicherzustellen. „Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist für diesen eng begrenzten Austausch von Arzneimitteln nicht erforderlich“, heißt es im Entwurf. Bestehen pharmazeutische Bedenken, ist ein Austausch ausgeschlossen.

Die erleichterten Austauschregeln sollen nicht für GKV-Versicherte, sondern auch für Privatversicherte gelten. Nach wie vor nicht geregelt wird die Herstellung auf Vorrat; Defektur ist also weiterhin an die häufige ärztliche Verordnung gebunden.

Der Austauch auf eine andere Darreichungsform war bereits während der Pandemie gestattet. Doch mit dem Ablauf der Sars-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung war mit der Beinfreiheit seit August Schluss. Soll aktuell auf eine andere Darreichungsform ausgetauscht werden, kann nur zwischen den in Anlage VII der Arznei­mittel-Richt­linie (AMRL) aufgeführten als austauschbar geltenden Darreichungsformen der einzelnen Wirkstoffe gewählt werden. In allen anderen Fällen ist ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung durch die verschreibende Person nötig.

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