Betrug im Gesundheitswesen

Korrupter Oberstaatsanwalt: BGH bestätigt Haftstrafe

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Berlin -

Oberstaatsanwalt Alexander B. bleibt in Haft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt (LG) gegen den früheren Korruptionsermittler bestätigt. Der 55-Jährige war Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit, schwerer Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Das LG hatte B. wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen und Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde die Einziehung von 533.000 Euro angeordnet, um den Wert der vereinnahmten Bestechungsgelder abzuschöpfen. Ein mitangeklagter Unternehmer war wegen Bestechung in 67 Fällen und Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

B. hatte demnach in den Jahren 2007 bis 2020 vom dem Mitangeklagten Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 Euro und im Zeitraum von 2015 bis 2020 von einer Firma weitere 74.000 Euro angenommen. Im Gegenzug beauftragte er die beiden Unternehmen mit dem Erstellen von Sachverständigengutachten beziehungsweise der technischen Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten in den von der Zentralstelle geführten Strafverfahren, ohne zu prüfen, ob auch andere Unternehmen solche Leistungen hätten erbringen können.

Zuerst bekam er 30, später 60 Prozent des Gewinns. Sein Geschäftspartner zahlte Geld auf ein Konto ein, der Oberstaatsanwalt hob per Bankkarte monatlich Bargeld in vierstelliger Höhe ab. Allein im nicht verjährten Zeitraum strich er somit laut Urteil 277.000 Euro ein.

Im Zeitraum von 2016 bis 2020 zeichnete er zahlreiche der Zentralstelle gestellte Sachverständigenrechnungen als „sachlich richtig“ und veranlasste dadurch Auszahlungen der Justizkasse – obwohl er erkannte, dass die betreffenden Rechnungen sachlich nicht gerechtfertigt oder überhöht waren. Hierdurch entstand der Staatskasse laut LG ein Schaden von rund 556.000 Euro.

Das angefochtene Urteil enthält laut BGH keine größeren Rechtsfehler. Allein gegen die Verurteilung wegen der Verkürzung von Einkommensteuer und des Mitangeklagten wegen eines Subventionsbetrugs gab es Bedenken. Hierüber musste der Senat aber nicht entscheiden, da sie auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Fälle zur Verfahrensvereinfachung von der Strafverfolgung ausgenommen wurden. Dies wirkte sich nicht auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen aus, sodass der Senat die Revisionen im verbliebenen Verfahrensumfang verworfen hat. B. hat damit seinen Beamtenstatus verloren.

Nur die Entscheidung des LG zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber dem mitangeklagten Unternehmer ist noch in der Revisionsinstanz anhängig. Hierüber wird der Senat auf die Revisionen des Mitangeklagten und der Staatsanwaltschaft gesondert entscheiden.

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