Welche Daten dürfen erhoben werden?

Versandapotheke klagt gegen Datenschützerin

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Berlin -

Die Landesbeauftrage für den Datenschutz in Niedersachsen hat ein Problem mit dem Umfang der Daten, den eine Versandapotheke bei der Bestellung erhebt. Gegen den bereits im Januar erlassenen Bescheid der Datenschützer klagte der Versender, die Sache wird morgen vor dem Verwaltungsgericht Hannover verhandelt.

Unter anderem geht es um Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin, den der Versender unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes erhebt. Zudem wies die Datenschützerin den Versender an, im Bestellprozess die Anrede (Mann/Frau) zu verwenden, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren oder einzunehmen seien.

Die Versandapotheke klagte gegen den Bescheid. Sie beruft sich auf die Berufsordnung. Die verpflichte sie zur altersgerechten und geschlechtsspezifischen Beratung – hierzu müsse die Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller beziehungsweise die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei. Schließlich seien die von der Datenschutzbehörde getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig.

Die vertritt den Standpunkt, dass eine entsprechende Datenabfrage zumindest für solche Produkte zu unterbleiben hat, die keine alters- oder geschlechtsspezifische Beratung erfordern. Soweit der Versender die Geschäftsfähigkeit ihrer Kund:innen überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde. Verhandelt wird am Dienstag ab 12.00 Uhr.

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