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Payback: BGH prüft Bagatellgrenze

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Berlin -

Liegt die Bagatellgrenze für Zuwendungen nach Heilmittelwerbegesetz (HWG) bei 1 Euro – oder doch eher bei 5 Euro? Mit dieser Frage muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Eigentlich geht es um Payback-Punkte beim Kauf von Hörgeräten, doch die Entscheidung könnte auch für Apotheken von Relevanz sein.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen von Bonussystemen beim Kauf von Medizinprodukten mit dem HWG vereinbar ist. Verhandelt wird in Karlsruhe am 6. März.

Laut § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind – mit Ausnahme von verschreibungs- beziehungsweise apothekenpflichtigen Arzneimitteln – Bar- und Mengenrabatte erlaubt, sofern es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Der BGH hatte bislang in verschiedenen Verfahren die Grenze bei einem Euro gezogen.

Die Hörakustikerkette Amplifon hatte im Zusammenhang mit Payback pro Euro Umsatz einen Punkt mit einem Gegenwert von einem Cent gutgeschrieben. Da der Eigenanteil regelmäßig zwischen 100 und 4500 Euro liegt, konnten erkleckliche Rückvergütungen zusammenkommen. Die Wettbewerbszentrale hatte daher geklagt, das Landgericht Hamburg hatte die Auffassung vertreten, dass es sich um Unternehmenswerbung für ein Kundenbindungssystem handelt und nicht um produktbezogene Werbung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) untersagte die Werbung zwar in zweiter Instanz, legte nebenbei allerdings die Messlatte für Zuwendungen deutlich höher: Bis zu einem Gesamtwert von 5 Euro seien Gutschriften zulässig. Einerseits lasse sich die Rechtssprechung im Bereich preisgebundener Arzneimittel geltende Wertgrenze von einem Euro nicht auf den Fall einer Publikumswerbung für nicht-preisgebundene Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, übertragen, da hier ein Preiswettbewerb möglich sei. Andererseits müsse die „allgemeine Preissteigerung“ beachtet werden. Die zu verhindernde Lenkungswirkung sei daher „erst bei einem Wert von mehr als 5,00 Euro zu befürchten“.

Korrekt sei auch, die Grenze an den einzelnen Verkauf zu koppeln. „Dies folgt aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Wertgrenze von 1,00 Euro für jedes verschreibungspflichtige Präparat gilt und nicht etwa für jedes Rezept, auf dem auch mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben werden können.“

Im Zusammenhang mit Rx-Medikamenten hatte das OLG Karlsruhe vor zwei Jahren die Gewährung von Payback-Punkten für unzulässig erklärt. Damals ging es um die App „deine Apotheke“ von Phoenix.

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