Großhandelskonditionen

Retax für Rabatte

, Uhr
Berlin -

Als die Großhändler vor etwas mehr als einem Jahr ihre neuen

Konditionenmodelle einführten, lief alles strikt nach Plan ab.

Mittlerweile wurde fleißig nachverhandelt, viele Apotheker konnten ihre

Einkaufsvorteile verbessern. Wer Verträge mit langer Laufzeit

abschließt, sichert sich seine guten Konditionen, läuft aber auch

Gefahr, im Streitfall Rabatte zu verlieren – oder gar zurückzahlen zu

müssen.

Die meisten Verträge haben eine Laufzeit von zwölf Monaten, vom Branchenprimus Phoenix sind auch Abschlüsse über 18 und sogar 24 Monate bekannt. Monat für Monat müssen die Apotheken bestimmte Umsatz- und Packungsziele erreichen, um die vereinbarten Rabattschwellen zu nehmen.

Außerdem gibt es am Ende eine Rückvergütung, wenn es besonders gut läuft. Kündigt der Apotheker vorzeitig, ist der einkalkulierte Bonus futsch.

Gehe hat sich anders aufgestellt: Die Rabatte richten sich nicht nach Monats-, sondern nach Jahreszielen, Mengen- und Umsatzbonus beziehen sich also auf alle Bestellungen in zwölf Monaten. Die monatliche Sammelrechnung führt daher formal nur zu einer Abschlagszahlung – erst ganz am Ende kommt die endgültige Schlussrechnung.

„Wir haben uns bewusst für das Abschlagsmodell entschieden, um Konditionen bereits im laufenden Monat zu gewähren“, erklärt Vertriebsdirektor Jan-Detlef Wohlert. Der Apotheker profitiere in seiner Liquidität, wenn das Erreichen der Umsatz- und Packungsziele in den Gesamtkonditionen untergebracht sei. Durch die Vereinbarung von Jahres- statt Monatszielen ließen sich außerdem Schwankungen ausgleichen.

Apotheker, die ihre Geschäftsbeziehung vorzeitig kündigen, laufen aber Gefahr, die vereinbarten Ziele nicht zu erreichen und ihre Rabatte zurückzahlen zu müssen. Besonders bitter wird es, wenn in den Vereinbarungen Rabattstaffeln vergessen wurden. Dann fallen die Apotheker auf Null zurück – und müssen die bereits abgerechneten Rabatte nachzahlen.

In Sachsen-Anhalt ist dieser Fall offenbar mehrfach eingetreten: Ein Apotheker hatte seine Rechnungen von der Treuhand prüfen lassen und wegen angeblicher Unstimmigkeiten fristlos gekündigt.

Gehe stellte eine Schlussrechnung – und eine Belastungsanzeige über die bis dahin gezahlte Rabatte. Beim Rechenzentrum machte der Großhändler seinen verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend.

Wohlert hofft, dass der Streit noch gütlich beigelegt wird: „Wir sind immer an einer Einigung interessiert. Rabattrückrechnungen sind das letzte, was wir wollen.“

Sollte der Streit aber vor Gericht gehen, wird es um die Frage gehen, ob die außerordentliche Kündigung rechtens ist – also darum, ob die Rechnungen wirklich falsch waren und wie viele Fehler sich ein Großhändler auf seinen Rechnungen erlauben darf.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Urteilsbegründung liegt vor
BGH: Skonto rettet Apotheken nicht
Mehr aus Ressort
Statistik der Freien Apothekerschaft
OTC, Rx, BtM: 5000 illegale Arzneimittel bei Ebay
Nachfolge noch nicht bekannt
Seifert verlässt Alliance
Frankfurter Wettbewerbszentrale vs. Katjes
Klimaneutral: BGH prüft Kriterien für Werbung

APOTHEKE ADHOC Debatte