Stellungnahme Ärztekammer

Impf-Verweigerung kann Behandlungsfehler sein

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Berlin -

Die Ablehnung einer Corona-Schutzimpfung durch einen Arzt kann nach Darstellung der Landesärztekammer Sachsen als grober Behandlungsfehler gelten und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Aktuell würden sich Hinweise mehren, dass Ärzt:innen Impfungen ablehnen – aus Gründen, die sich „letztlich als Nicht- oder Halbwissen darstellen oder sogar Verschwörungstheorien zuzuordnen sind“, teilte die Ärztekammer am Montag in Dresden mit.

„Die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Impfung gegen Covid-19 beweisen eine eindeutige positive Risiko-Nutzen-Bewertung, auf der die öffentlichen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission in Berlin und der Sächsischen Impfkommission beruhen. Jeder nicht impfende Arzt muss sich bewusst sein, dass er der fachgerechten Behandlung seiner Patienten und in jedem Fall einer individuellen Aufklärung verpflichtet ist“, hieß es.

Nach Angaben der Landesärztekammer können sich Patient:innen bei Fragen zu einem denkbaren Schadensersatz an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer wenden. Sachsen hat zwar sehr hohe Corona-Infektionszahlen, aber bundesweit die niedrigste Impfquote. Am Montag gab das Robert Koch-Institut die Quote mit 58,9 Prozent an.

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