Trier

Apotheke kämpft um Apotheken-A

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Berlin -

Die Löwen-Apotheke in Trier darf ihr Apotheken-A behalten – zumindest vorläufig. Die Stadt wollte das Schild verbieten lassen, weil es nicht den neuen Werbe-Richtlinien entspricht. Dabei ist sie aber über das Ziel hinausgeschossen, befand nun das Verwaltungsgericht Trier. Weil die Stadt nur gegen die Apotheke, nicht aber gegen andere Geschäfte am Platz vorgegangen war, darf das 1x1 Meter große Schild bleiben. Allerdings halten auch die Richter das Apotheken-A für illegale Werbung.

Hintergrund des Streits ist die „Satzung über die Gestaltung von Werbemaßnahmen in der Stadt Trier“, die seit 2009 gilt. Werbeanlagen sollen demnach „zurückhaltend“ gestaltet werden, um „gestalterische Fehlentwicklungen aus dem Stadtbild herauszuhalten“. In der Satzung ist geregelt, wie groß Werbeschilder sein und wo sie angebracht werden dürfen.

Bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2014 kamen die Beamten zu dem Schluss, dass das Apotheken-A einen Verstoß gegen die neue Satzung darstellt. Es sollte entfernt werden. Doch Apothekenleiterin Dr. Elisabeth Schmiz und ihr Mann wehrten sich. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei dem Apotheken-A nicht um ein klassisches Werbezeichen, sondern um ein Hinweisschild. Hilfsbedürftige, Kranke oder geschwächte Pilger, die in die Domstadt kämen, müssten die Apotheke schnell wahrnehmen können.

Dem folgten die Richter nicht. Zwar sei es richtig, dass Apotheken eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllten – die Apothekenbetreiber stünden aber untereinander im Wettbewerb. Ihnen gehe es darum, ihre Produkte anzupreisen. Und das A verweise eben nicht auf irgendeine Apotheke, sondern auf die Löwen-Apotheke. Auch ohne Nennung des konkreten Apothekennamens handele es sich damit um Werbung.

Schmiz hatte außerdem auf Bestandsschutz gehofft. In dem Verfahren verwies sie darauf, dass das Schild bereits 1953 erlaubt worden sei. Es sei zwar 2001 im Zuge einer Fassadensanierung modernisiert worden – das neue Schild befinde sich aber auf der gleichen Höhe wie das alte und sei nur minimal größer als das alte. Damit handele es sich um das gleiche Bauvorhaben und hätte gar nicht genehmigt werden müssen. Die Stadt hatte argumentiert, dass nie eine Baugenehmigung für das Schild erteilt worden sei.

Die Richter stellten nun klar, dass das neue Schild aus ihrer Sicht weder in seinen Ausmaßen noch in seiner Gestaltung dem früheren Apotheken-A entspricht. Dass beide Schilder ein rotes A zeigten, reiche nicht aus. Die ursprüngliche Baugenehmigung habe somit keine Geltung mehr. Und eine neue Genehmigung würde das Schild nicht bekommen, da es zu groß für die Werbesatzung der Stadt sei und zu hoch hänge.

Laut Satzung dürfen Werbeschilder nur maximal 75 Zentimeter auf die Straße hinausragen und höchstens halb so hoch sein. Das Apotheken-A wäre somit kaum größer als ein A4-Blatt, moniert Dr. Claus Schmiz. Aus Sicht der Richter kann der Apotheke das aber durchaus zugemutet werden. Das „ohnehin auffällige“ A sei auch dann noch hinreichend wahrnehmbar.

Trotzdem darf das alte Apotheken-A erst einmal bleiben: Denn den Richtern zufolge hat die Stadt bei ihrem Vorgehen gegen die Löwen-Apotheke den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schließlich würden 30 bis 40 andere Geschäfte mit ihrer Werbung ebenfalls gegen die Satzung verstoßen. Trotzdem habe die Stadt nur der Apotheke ihr Schild verboten.

Die Behörde dürfe sich zwar zunächst auf die Regelung von Einzelfällen beschränken und anlassbezogen gegen Verstöße vorgehen, müsse dafür aber sachliche Gründe aufführen. Als „Musterfall“ ließen die Richter das Verfahren gegen die Löwen-Apotheke nicht durchgehen. Die Stadt müsse zunächst ein „planvolles Konzept“ erarbeiten, wie und gegen wen sie vorgehe, bevor sie einem Einzelnen die Werbung verbiete.

Wie lange das Schild noch hängen bleiben darf, ist derzeit noch nicht absehbar. Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und die Stadt kann in Berufung gehen, zum anderen muss die Stadt nur das geforderte Konzept aufstellen, um die Werbung doch noch verbieten zu können. Immerhin hat die Löwen-Apotheke etwas Zeit gewonnen.

Und in einem Punkt hat die Apotheke recht bekommen: Sie dürfte ein kleineres A an der gleichen Stelle aufhängen. Auch das wollte die Stadt nicht akzeptieren, da das Schild nicht an der Fassade der Löwen-Apotheke angebracht ist, sondern an der Mauer zum Nachbarhaus. Denn laut Werbe-Satzung darf sich Werbung nur am selben Haus befinden – die Mauer gehört zwar zu beiden Häusern, scheint aber zum anderen Gebäude zu gehören.

Die Richter erklärten, dass sich die Werbung noch an der Stätte der Leistung befinde. Sie sei nur einen Meter von dem Erker des Apothekengebäudes entfernt, sodass beim Betrachter keine Zweifel darüber entstünden, auf welchen Betrieb aufmerksam gemacht werden solle. Sie werteten es sogar positiv, dass das Schild eben nicht am denkmalgeschützen Apothekengebäude, sondern am Nachbarhaus angebracht wurde.

Die Löwen-Apotheke wurde 1241 gegründet und ist damit Deutschlands älteste Apotheke. Seit 1660 ist sie in Familienbesitz, inzwischen in elfter Generation. Und voraussichtlich auch weiterhin: Luzie Schmiz-Rölz, die Tochter von Elisabeth und Claus Schmiz, ist ebenfalls Apothekerin und soll die Apotheke einmal übernehmen. Am liebsten mit Apotheken-A.

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