OTC-Angebote

Boni bei Kundenwerbung erlaubt

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Berlin -

„Kunden werben Kunden“ – dieser simplen Marketingstrategie bedienen sich auch Apotheken. Laut dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sind dabei auch Einkaufsgutscheine im Wert von 5 Euro zulässig. Die Richter sahen in dem Angebot eines bayerischen Apothekers keinen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Kunden erhielten den 5-Euro-Gutschein, wenn ein weiterer Kunde OTC-Arzneimittel oder Freiwahlprodukte im Wert von mindestens 20 Euro kaufte. Die Gutscheine konnten wiederum nur bei Einkäufen ab 20 Euro eingelöst werden. Ein benachbarter Apotheker hatte dagegen geklagt und forderte außerdem Schadensersatz.

Das OLG wies die Klage auch in zweiter Instanz ab: Bei der Aktion handele es sich um eine sogenannte Imagewerbung der Apotheke. Damit sei der Anwendungsbereich des HWG nicht berührt. Der Apotheker werbe nicht für konkrete rezeptfreie Produkte, heißt es in der Begründung.

Werbegaben sind laut dem Urteil bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln zudem in Ausnahmen zulässig. Die Einkaufsgutscheine fallen demnach unter diesen Ausnahmetatbestand. Eine Beschränkung des Barrabatts der Höhe nach sehe das Gesetz nicht vor, so die Richter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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