Nebengeschäfte

Keine Kosmetikkabine in der Apotheke

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Berlin -

Kosmetikbehandlungen dürfen nicht in den Räumen einer Apotheke durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Minden heute entschieden. Die Klage der Apothekerin Petra Huwald, Inhaberin der Pluspunkt Apotheke Gütersloh, wurde abgewiesen.

Nach Ansicht der Richter verstößt die Apothekerin gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), weil sie Peelings, Maniküre und Brauenkorrekturen in der ersten Etage ihrer Filialapotheke angeboten hatte. Die Behandlungen seien keine „ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung“, so das Gericht. Zudem handle es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Die Tätigkeit des Apothekers sei immer an seinem Auftrag zu messen, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall befürchteten die Richter, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickeln würde. Im Internet habe die Klägerin ihren Kosmetikbereich „im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielefältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen“ beworben.

Huwald hatte die Kosmetikkabine vor etwa einem Jahr eingerichtet, ohne die neue Nutzung des Büroraums den Behörden mitzuteilen. Der Kreis hatte die Apothekerin aufgefordert, die Behandlungen einzustellen, weil diese nur eindeutig getrennt von den Räumen einer Apotheke zulässig seien und zudem als Nebengewerbe angemeldet werden müssten. Gegen das Verbot des Kreises hatte Huwald vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Die Klägerin will nach Angaben ihres Anwalts in Berufung gehen.

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