Kein Kontrahierungszwang bei Comirnaty

Biontech muss nicht an Apotheken liefern

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Berlin -

Eine Apothekerin aus Köln wollte vor Gericht einen Verkauf des Corona-Impfstoffes durch Biontech erzwingen. Die Pharmazeutin argumentierte mit dem Kontrahierungszwang. Das Landgericht Mainz wies den Antrag zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Apothekerin geht in Berufung.

Die Apothekerin wollte bereits im Dezember Impfstoff erhalten. Biontech erteilte ihr Anfang Januar eine Absage mit dem Hinweis, dass gemäß der Impfstrategie ausschließlich Regierungsbehörden beliefert werden würden. Die Apothekerin argumentierte mit dem Kontrahierungszwang. „Aufgrund der andauernden Pandemielage und der Tatsache, dass die Impfungen durch den Staat zu langsam voranschreiten würden, bestünde eine besondere Dringlichkeit zur sofortigen Belieferung mit Impfstoff, um die Bevölkerung damit versorgen zu können.“

Biontech wies den Antrag zurück. Der Impfstoff dürfe ausschließlich an den Staat geliefert werden. „Zudem sei der privatwirtschaftliche Wettbewerb in Bezug auf den Impfstoff noch gar nicht eröffnet, weshalb missbräuchliches Verhalten von vornherein ausscheide“, heißt es in dem Urteil.

Der Apothekerin steht kein Anspruch auf Impfstoff zu. Es liege kein Ausnahmefall vor, der durch das Prinzip des Kontrahierungszwangs möglich werde. Sinn und Zweck liege darin, dass die rechts- und sittenwidrige Ausgrenzung Einzelner von essentiellen Leistungen und einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung vermieden werde. In diesem Fall seien keine Gründe dafür ersichtlich.

Es liege auch keine Diskriminierung der Apotheke nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber anderen Apotheken vor, da in der ersten Phase keine Apotheken beliefert würden. Der Staat sei kein „gleichartiges Unternehmen“, weshalb gegen ihn keine Diskriminierung vorliegen könne.

Zudem behindere Biontech die Apothekerin oder andere Unternehmen durch eine Nichtbelieferung nicht, sondern halte sich lediglich an die derzeitige Beschluss- und Verordnungslage. Würde sich das Biotechnologieunternehmen darauf einlassen und beispielsweise die Apotheke beliefern, wäre wegen der geltenden Impfstrategie ein Verbot zu erwarten. „Sofern die Klägerin die Rechtmäßigkeit der geltenden Rechtslage anzweifelt, ist die Beklagte für die Klärung dieser Fragen die falsche Adressatin“, heißt es im Urteil.

 

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