Apothekenbetriebsordnung

Länder: Keine Zwangsberatung bei Versendern

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Berlin -

Die Frage, wie Versandapotheken ihrer Beratungspflicht nach der neuen

Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nachkommen, wird kontrovers

diskutiert. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte klargestellt,

dass es in diesem Punkt eine Ausnahme gibt – nämlich das

Versandapotheken nur dann beraten müssen, wenn der Kunde dies selbst

nachfragt. Die Arzneimittelexperten der Bundesländer kommen in ihren

Fragen und Antworten zur ApBetrO zwar nicht zu dem Schluss, dass es im

Gesetz unterschiedliche Anforderungen gibt – lassen aber trotzdem bei

Versandapotheken die Beratung auf Kundenwunsch zu.

Laut ApBetrO muss der Apothekenleiter im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems (QMS) sicherstellen, dass die Kunden hinreichend informiert und beraten werden. Der Bedarf ist bei der Abgabe durch Nachfrage festzustellen.

Im Verordnungstext finden sich auch konkrete Umsetzungsvorschriften für Versandapotheken: Diese müssen ihren Kunden mitteilen, dass sie bei der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben haben, unter der sie gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten kostenlos beraten werden können. Bei Sicherheitsbedenken darf ohne persönliche Beratung nicht ausgeliefert werden.

Die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB), in der Fachreferenten aus den Gesundheitsministerien der Länder vertreten sind, finden diese Vorgaben ausreichend. Einen Unterschied zwischen Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis gebe es im Verordnungstext nicht.

Aber: „Die weitere Beratung erfolgt dann ggf. auf Kundenwunsch, es gibt hier keine Zwangsberatung“, heißt es in der AATB-Stellungnahme zur ApBetrO. Während in der Offizin also der Beratungsbedarf individuell zu eruieren ist, genügt im Versandhandel demnach der Hinweis, dass eine Beratung abgefragt werden kann.

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