Patientinnen und Patienten werden vorrangig in der Apotheke mit Pflegehilfsmitteln versorgt. Oder doch nicht? Eine unbürokratische Lösung der AOK sorgt für Ärger unter Apothekeninhaber:innen, denn die Pflegebedürftigen können die benötigten Pflegehilfsmittel auch in der Drogerie kaufen und im Nachgang direkt mit der Kasse abrechnen. Mehr noch: Es müssen nur an drei aufeinanderfolgenden Monaten Quittungen eingereicht werden, dann kommt das Geld als monatliche Dauerzahlung von der Kasse direkt aufs Konto.
Die AOK will es den pflegebedürftigen Versicherten so einfach wie möglich machen: Patient:innen können ihre Pflegehilfsmittel auch preiswert in der Drogerie kaufen. Am Monatsende sollen dann die Kassenbons eingereicht werden, um sie von der Pflegekasse erstatten zu lassen. Hier werden jedoch die Apotheken klar übergangen, wie auch Inhaber Jörn Graé kürzlich feststellen musste, als seine Kundin ein Flächendesinfektionsmittel verlangte. „Für die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln benötigen wir in der Apotheke eine Pflegehilfsmittelnummer. Ist diese nicht vorhanden, so müssen wir dem Patienten erklären, dass das gewünschte Produkt nicht abrechnungsfähig ist“, erklärt er. „So konnte ich beispielsweise das von der Kundin gewünschte Sagrotan Spray nicht über die 42 Euro Pflegehilfsmittelpauschale abgeben.“
Die Patientin sollte in Vorleistung gehen. „Die AOK hat ihr nach Rücksprache angeraten, das Spray doch in der Drogerie zu erwerben, das sei billiger“, so Graé. Und tatsächlich: „Die Kasse wirbt regelrecht damit, dass Versicherte ihren Bon aus der Drogerie einreichen können.“
So heißt in den FAQ der Kasse konkret: „Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie die Pflegehilfsmittel (zum Beispiel in einem Drogeriemarkt) selbst kaufen und am Monatsende einen Zuschuss von 42 Euro von der AOK Pflegekasse erhalten. Dazu müssen Sie den Antrag auf Kostenübernahme ausfüllen und uns zurückschicken.“ Mehr noch: „Wenn Sie die Pflegehilfsmittel selbst kaufen, überweisen wir am Monatsende 42 Euro auf das Konto des Pflegebedürftigen. Sie müssen keine Quittungen einreichen.“ Ab dem vierten Monat werde eine monatliche Dauerzahlung veranlasst, ohne das Erfordernis eines weiteren Nachweises.“
Entscheide sich der oder die Patient:in jedoch, demnächst wieder von der Apotheke beliefert zu werden, müsse ein neuer Antrag gestellt werden.