Steuererklärung

Schäuble verlängert Fiskus-Frist für Apotheker

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Berlin -

Die meisten Apotheker können sich künftig für ihre Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit lassen. Von Steuerberatern erstellte Steuererklärungen müssen dann nicht mehr bis zum 31. Dezember, sondern bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres beim Fiskus vorliegen. Wer dann allerdings die Abgabefrist ohne triftigen Grund verpasst, muss einem saftigen Strafzuschlag zahlen: Mindestens zehn Euro pro Monat bis maximal 25.000 Euro. So steht es im jetzt von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) vorgelegten Steuermodernisierungsgesetz 2016, das 2017 in Kraft treten soll.

Der vom Kabinett bereits gebilligte Vorschlag sieht zudem vor, dass Steuererklärungen in Zukunft weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Diese müssen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch auf Verlangen der Finanzämter vorgelegt werden. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Steuerverwaltung sollen Steuererklärungen soweit möglich, elektronisch erstellt und zudem automatisiert bearbeitet werden.

Wesentlicher Punkt des Gesetzesvorhabens ist die Änderung von Abgabefristen. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen von Steuerberatern fertigen lassen, bekommen zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe. Die Jahressteuererklärung muss künftig am 28. Februar des Zweitfolgejahres vorliegen. Damit werde den beratenden Berufen mehr Zeit gegeben und außerdem für kontinuierlichere Auslastung der Berater und ihrer Mitarbeiter gesorgt, heißt es im Gesetzesentwurf.

Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit Verspätung und ohne triftigen Grund dafür abgeben, müssen allerdings mit einem sogenannten „Verspätungszuschlag“ rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. „Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat“, heißt es in der Gesetzesvorlage und weiter: „Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.“

Die heutige Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht wird eine „Belegvorhaltepflicht“. Die Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können.

Dies betrifft besonders Spendenquittungen. „Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden“, so der Entwurf.

Die Bundesregierung will zudem die Bearbeitung von Steuererklärungen per Computer automatisieren. Steuerbescheide sollen auf Basis eines Risikomanagements komplett vollautomatisch erstellt werden, ohne dass Mitarbeiter der Finanzämter eingreifen. Das Risikomanagement soll gewährleisten, dass nur bei bestimmten „Anlässen“ der vollautomatischen Bearbeitungsprozess durch Finanzbeamte angehalten und kontrolliert wird.

Außerdem soll der Schriftverkehr mit den Finanzämtern so weit wie möglich auf elektronische Wege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal herunterladen.

Erleichtert werden sollen für Steuerpflichtige Korrekturen an einer bereits eingereichten Steuererklärung. Hier geht es insbesondere um „Rechen- und Schreibfehler“. Damit soll eine langjährige Diskussion um Fehler beendet werden.

Rechen- und Schreibfehler in Steuererklärungen können bislang nur in Ausnahmefällen korrigiert werden. Jetzt soll eine Änderung von Steuerbescheiden selbst dann möglich werden, wenn Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und der Finanzbehörde deswegen „rechtserhebliche Tatsachen“ nicht mitgeteilt wurden.

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