Betriebsprüfung

Apotheker zwischen zwei Steuerberatern

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Berlin -

Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Ein Apotheker wechselt den Steuerberater, lässt den „Neuen“ bei der Betriebsprüfung alles neu prüfen, entdeckt Fehler und verklagt den „Alten“. Das Landgericht Kleve (LG) bestätigt Fehler in den Bilanzen und verdonnert den „Alten“ zu 10.000 Euro Schadensersatz. Dem „Neuen“ hatte der Apotheker aber 34.000 Euro für die Neuberechnung gezahlt.

Der Apotheker hatte den Vertrag mit seinem damaligen Steuerberater im Jahr 2007 gekündigt. Die Bilanzen für das Jahr 2005 sollten aber noch für beide Apotheken erstellt werden.

Als das Finanzamt kurz nach dem Wechsel der Steuerberater eine Betriebsprüfung ankündigte, ließ der Apotheker die Abschlüsse für die Jahre 2004 und 2005 erneut erstellen. Statt einer gemeinsamen Steuererklärung für die Hauptapotheke und die Filiale reichte der Steuerberater beim Finanzamt zwei getrennte Erklärungen ein.

Für seine Tätigkeiten stellte er der Apotheke insgesamt rund 34.000 Euro in Rechnung. Der Apotheker wollte deshalb von seinem alten Steuerberater Geld zurück. Aufgrund dessen erheblicher Fehler habe sich für ihn eine steuerliche Mehrbelastung von 32.000 Euro ergeben. Insbesondere sei die Abgabe nur einer Gewerbesteuererklärung für beide Apotheken fehlerhaft gewesen.

Der Apotheker monierte außerdem eine vermeintliche Fehlbuchung bei einer Klimaanlage in seiner Eigentumswohnung. Zudem bemängelte er falsch verzeichnete Geldeingänge und nicht ausgewiesene Kundenforderungen. Eine korrekte Buchung hätte den Nettoumsatz nach Berechnungen des Apothekers und seines neuen Steuerberaters um rund 67.000 Euro erhöht. Unter dem Strich seien fast 460 Korrekturbuchungen fällig gewesen.

Der alte Steuerberater kritisierte, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden, was normalerweise üblich sei. Der Apotheker hatte jedoch auf das bereits gekündigte Geschäftsverhältnis verwiesen. Das galt aus Sicht des Steuerberaters aber eben nicht für die Abschlüsse für 2004 und 2005. Zudem habe der Apotheker erforderliche Unterlagen nicht eingereicht.

Die Klage des Apothekers war aus Sicht des LG nur teilweise begründet. Das Gericht schätzte die Arbeit für den Korrekturbedarf auf 15 Stunden und sprach dem Apotheker knapp 1400 Euro zu. Für die Beauftragung des neuen Steuerberaters veranschlagte das Gericht aber nur knapp 8800 Euro. Dieser habe auf die Jahresabschlüsse seines „Vorgängers“ zurückgreifen können. Dieser wurde demnach verurteilt, etwas mehr als 10.000 Euro plus Zinsen an den Apotheker zu zahlen.

Die Möglichkeit zur Korrektur musste der Apotheker seinem alten Steuerberater laut dem Urteil vom 22. April nicht einräumen. Nach der Kündigung habe er diesem nicht erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit gewähren müssen, heißt es im Urteil. „Zumeist entdecken die Mandanten nicht selbst die Fehler in den Leistungen des Steuerberaters, sondern der neu beauftragte Steuerberater“, so die Begründung.

Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch stehe dem Apotheker dagegen nicht zu. Denn weitere „Schlechtleistungen“ seien nicht bewiesen worden. So sei die gemeinsame Veranlagung der Apotheken nicht grob fehlerhaft gewesen. Auch bei der Sache mit der Klimaanlage und getätigten Rückstellungen konnten die Richter keine Fehler feststellen.

Der Apotheker konnte vor Gericht also nur einen Teilerfolg verbuchen. Entsprechend musste er auch noch 70 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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