Bürokratierückbaugesetz

Schiedsstellen: Linnemann übernimmt Kontrolle

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Berlin -

Die in vielen Bereichen gesetzlich vorgesehenen Vertragsverhandlungen der Leistungserbringer mit den Krankenkassen sind meistens zum Scheitern verurteilt. In der Regel muss dann eine Schiedsstelle entscheiden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will jetzt das Verfahren entschlacken – und selbst die Rechtsaufsicht übernehmen. Das geht aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Hilfsmittelversorgung und Maßnahmen zum Bürokratierückbau (Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz, HiB) hervor.

Das Schiedswesen im Sozialgesetzbuch (SGB V) sei durch vielfache Anpassungen und Ergänzungen über die Jahre in den jeweiligen Leistungsbereichsnormen unübersichtlich und schwer handhabbar geworden, heißt es im Entwurf. „Auch leidet das Schiedswesen aufgrund einer Vielzahl von Handlungsinstrumenten unter einer Behäbigkeit, die das eigentliche Ziel der Einigung untergräbt.“ Ziel sei es daher, die über die Jahre immer ausführlicher geregelten Schiedsverfahren im SGB V an einem Ort zu bündeln und die Spezialregelungen dadurch zu entlasten.

So wird ein neuer § 71d („Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung“) eingeführt, der sich auf die ganze Breite der Schiedsverfahren bezieht. So ist auch die Regelung nach § 129 Abs. 8 SGB V erfasst, nach der die Spitzenorganisation der Apotheker mit den Kassen eine gemeinsame Schiedsstelle bildet. Sie besteht unverändert aus Vertreter:innen der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Neu ist der Zusatz: „Die Aufsicht über die Geschäftsführung führt das Bundesministerium für Gesundheit.“

Auch andere Leistungsbereiche sind erfasst, etwa die Ärzteschaft oder die Pharmahersteller. Überall soll eine Entscheidung jeweils innerhalb von drei Monaten erfolgen, soweit nicht spezialgesetzlich davon abgewichen wird. „Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die beteiligten Parteien zu gleichen Teilen, sofern nicht durch Rechtsverordnung oder Geschäftsordnung anders bestimmt.“

Die Vertreter der Vereinbarungspartner werden von den jeweiligen Verbänden bestellt. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt das nicht zustande, greift ein Ersatzverfahren. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den beteiligten Parteien. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, sofern nicht abweichend etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese kann an der Beratung und der Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.

Ebenfalls wird festgelegt, dass das BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Details über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, die Geschäftsführung, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln kann.

Auch sollen Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht statt. Beides dient der Beschleunigung der Verfahren wie auch im Bereich des Schiedspersonenverfahrens.

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