TSVG-Stellungnahme

Rabatt adé: ABDA kämpft für Skonti

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Berlin -

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) unter anderem klarstellen, dass der Arzneimittelgroßhandel vom 70 Cent-Fixhonorar Apotheken keinen Rabatt mehr einräumen darf. In ihrer Stellungnahme begrüßt die ABDA dies. Zur Vermeidung von „Fehlinterpretationen“ müsse aber klar sein, dass der Großhandel weiterhin Skonti einräumen könne. Außerdem erinnert die ABDA Spahn erneut an das Koalitionsversprechen zur Umsetzung des Rx-Versandverbots.

Mit dem Rabattverbot für das 70 Cent-Fixhonorar des Großhandels reagiert Spahn auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2017. Die Richter hatten damit auch die 70 Cent zur Disposition des Großhandels gestellt. Man begrüße das Ziel, mit der Regelung eine flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den Großhandel sicherzustellen, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. „Zur Vermeidung späterer Fehlinterpretationen weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die verfolgte Klarstellung der bestehenden Rechtslage nicht hindern sollte, dass unabhängig vom Rabattverbot handelsübliche Skonti, die für die Einhaltung von Zahlungszielen gewährt werden, bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis zulässig sind“, so die ABDA.

Die beiden Elemente – Rabatt und Skonto – seien „unterschiedlichen Regelungskreisen“ zuzuordnen und ergänzten sich mithin. Dann konstruiert die ABDA einen Zusammenhang zwischen dem Rabattverbot und ihre Forderung nach dem Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Die Unterstützung für die Klarstellung des Rabattverbots resultiere „auch aus dem von uns verfolgten Ansatz, die flächendeckende, wohnortnahe Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken durch die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise zu sichern“. Daher solle dieser „Gedanke“ auf der Basis des Koalitionsvertrages durch ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln konsequent auch auf der Handelsstufe der Apotheken umgesetzt werden.

Ausführlich befasst sich die ABDA mit Spahns Vorschlag zur Impfstoffversorgung und meldet Korrekturbedarf an. Die Austauschbarkeit der Impfstoffe untereinander sei teilweise nicht möglich. Ein Austausch sei beispielsweise ausgeschlossen im Verlauf der Grundimmunisierung. Auch bei der Auffrischimpfung sei ein Wechsel des Impfstoffs ausgeschlossen. Problematisch wäre ein Austausch ferner bei sich unterscheidenden Impfschemata verschiedener Hersteller oder auch bei Unterschieden in der Indikation.

Selbst bei Grippeimpfstoffen ist die Austauschbarkeit nur eingeschränkt gegeben, da beispielsweise unterschiedliche Darreichungsformen bestehen und auch hier der Arzt einen bestimmten Impfstoff aufgrund einer besonderen Indikation ausgewählt haben könne. Aus diesen Gründen sei die Begrenzung der Kostenübernahme auf den Preis des „zweitgünstigsten Herstellers“ zumindest dann nicht sachgerecht, wenn die Apotheke diesen Hersteller aufgrund der ärztlichen Verordnung nicht auswählen dürfe.

„Die Kostenübernahme der Krankenkassen muss sich in diesem Fall auf den verordneten, teureren Impfstoff erstrecken“, so die ABDA. Unabhängig davon sei der Begriff des „zweitgünstigsten Herstellers“ als Bezugspunkt der Auswahl zu ungenau. Der Vergleich müsse immer mindestens auch den konkreten Impfstoff, die Darreichungsform, die Packungsgröße und die verordnete Menge berücksichtigen. Ferner sollte in Angleichung an die arzneimittelrechtlichen Begriffe nicht vom „Hersteller“, sondern vom „pharmazeutischen Unternehmer“ gesprochen werden.

Die Formulierung des Entwurfs könnte das Missverständnis erzeugen, dass die Krankenkasse lediglich die Kosten bis zum Herstellerabgabepreis erstattet. Damit bliebe der Zuschlag der Apotheken für ihre Leistung bei der Abgabe unberücksichtigt. Es müsse klargestellt werden, dass die Krankenkasse „mindestens die Kosten für Impfstoffe mit dem günstigsten und dem zweitgünstigsten Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers übernimmt“.

Außerdem nutzt die ABDA die TSVG-Gelegenheit, um ihre Forderung nach der Abschaffung der Importförderklausel zu erneuern. Aktuelle Erfahrungen zeigten, dass die mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Arzneimitteln einhergehende Unübersichtlichkeit der Arzneimittellogistik Kriminellen die Möglichkeit bietet, Arzneimittelfälschungen in den legalen Vertriebsweg einzubringen. Das Securpharm-System werde zwar den Schutz vor Fälschungen deutlich verbessern. Securpharm könne „aber allein das Einfallstor für gesundheitsgefährdende Handelspraktiken Krimineller auch nicht vollständig schließen“.

Hinzu kommt, dass Importarzneimittel nicht per se die preisgünstigsten Arzneimittel seien. Vor dem Hintergrund des hohen Risikopotenzials einerseits und der geringen wirtschaftlichen Bedeutung andererseits schlägt die ABDA daher vor, „die Bevorzugung importierter Arzneimittel zu beenden und die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel zu streichen“.

Nachbessern möchte die ABDA auch das Entlassmanagement: Es gebe zahlreiche Fälle, in denen sich keine Produkte im Handel befinden, die maximal der Normgröße N1 entsprächen. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass Krankenhausärzte die Regularien bei der Ausstellung von Entlassverordnungen häufig nicht beachteten und auch die Software keine ausreichende Hilfestellung gebe. Daraus könnten „bedrohliche Situationen der Unterversorgung von Patienten“ entstehen. Daher sollten Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen dürfen.

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