AMG-Novelle

Keine Rabatte für Zytostatika-Rezepturen

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Das Bundesgesundheitsministerium hat gestern den Referentenentwurf für die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgelegt. Apotheken müssen demnach künftig bei der Herstellung von Zytostatika-Rezepturen Rabatte an die Krankenkassen abführen. Die Krankenkassen können Nachweise über Bezugsquellen und Einkaufspreise verlangen oder ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen.

Konkret soll eine Vorschrift des Sozialgesetzbuches (SGB-V) geändert werden: Demnach sollen der Krankenkasse künftig für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nur die tatsächlichen Einkaufspreise berechnet werden. Auch Kostenvorteile durch Teilmengen sind zu berücksichtigen. Für die verwendeten Produkte soll künftig auch der Herstellerrabatt von 6 beziehungsweise 10 Prozent erhoben werden; dazu müssen die Apotheken die entsprechenden PZN-Nummern auf die Rezepte übertragen.

Neben Zytostika sollen auch andere Rezepturen aus Fertigarzneimitteln wie biotechnologische Produkte, zum Beispiel monoklonale Antikörper, berücksichtigt werden. Das Ministerium geht davon aus, dass durch die Kassierung der Kostenvorteile jährlich 300 Millionen Euro für die Krankenkassen gespart werden können.

Nach der derzeitigen zwischen Deutschem Apothekerverband und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausgehandelten Vereinbarung erhalten die Hersteller pro Rezeptur 53 Euro zuzüglich einer Spanne von 3 Prozent auf die verwendeten Fertigarzneimittel. Bei Privatpatienten können die Apotheken pauschal 90 Prozent auf den Einkaufspreis aufschlagen.

Die Verbände haben bis zum 16. Januar Zeit, ihre Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Am 20. Januar findet in den Räumen des Bundesumweltministeriums in Bonn eine Besprechung statt.

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