Spahns Plan B

HAV: Kompromissbereit, aber keine Rx-Boni

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Berlin -

In diesen Tagen bereiten sich Kammern und Verbände auf die ABDA-Mitgliederversammlung am 17. Januar vor. Dort soll eine Bewertung des von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegten Plan B erfolgen. In Hessen trafen sich gestern Kammer und Verband zu einer gemeinsamen Vorstandssitzung. Beschlüsse gab es nicht, aber eine Tendenz. Der HAV zeigt sich pragmatisch: Bis auf die Verankerung von Rx-Boni im deutschen Sozialrecht wäre Spahns Angebot zustimmungsfähig.

Nach 15 Jahren Rx-Versandhandel könne man das Rad realistischerweise nicht zurückdrehen, heißt es beim HAV – zumal es auch keine Beanstandungen gebe. Man sei zwar nach wie vor der Ansicht, dass ein Rx-Versandverbot am besten die Gleichpreisigkeit sichern könne. Allerdings müsse man angesichts der politischen Lage jetzt versuchen, die Gleichpreisigkeit über das Sozialgesetzbuch (SGB V) herzustellen. Spahn hatte dazu vorgeschlagen, die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aus dem Arzneimittelrecht ins SGB V zu überführen. Abgelehnt wird vom HAV aber die von Spahn vorgesehene Verankerung eines Bonus von 2,50 Euro auf Rx-Arzneimittel im SGB V für ausländische Versandapotheken.

In Spahns Angebot, 15 Millionen Euro zusätzlich für BtM-Versorgung bereitzustellen und den Nacht- und Notdienstfonds von 16 Cent auf 32 Cent je abgegebener Rx-Packung zu verdoppeln, sieht der HAV grundsätzlich richtige Schritte. Fragen gibt es allerdings zu Spahns Vorschlag, 240 Millionen Euro für neue zusätzliche Leistungen der Apotheker durch die Kassen finanzieren zu lassen über einen weiteren Aufschlag von 32 Cent auf das Apothekenhonorar: Welche konkreten Leistungen sollen künftig honoriert werden? Wie ist der Nachweis der erbrachten Leistung zu führen? Welche Qualifikationen müssen die anbietenden Apotheken erfüllen? Wie läuft die Abrechnung? Der HAV will sicher gehen, dass das Geld auch in den Apotheken ankommt.

In gut einer Woche stimmen die 34 Kammern und Verbände über Spahns 375 Millionen Euro schweren Plan B ab, den der Gesundheitsminister in der ABDA-Mitgliederversammlung am 11. Dezember vorgestellt hatte. Der 8-Punkte-Katalog enthält folgende Maßnahmen:

Rahmenvertrag
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt werden „zur Stärkung des sozialen Charakters der Preisbindung: Die Einhaltung der Preisvorschriften wird Gegenstand des Rahmenvertrages und kann bei Missachtung gegebenenfalls sanktioniert werden.

Deckel für Rx-Boni
Die Möglichkeit der Boni-Gewährung für ausländische Apotheken wird auf 2,50 Euro je abgegebener Packung begrenzt.

Deckel für Holland-Versender
Evaluierung der Entwicklungen im Rx-Markt: Um zu verhindern, dass es wegen der Boni zu Verschiebungen der Marktanteile kommt, die die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährden, wird die Entwicklung evaluiert. Sofern der Marktanteil des ausländischen Versandhandels 5 Prozent übersteigt, werden die Möglichkeiten zur Boni-Gewährung „überprüft und reduziert“.

Freie Apothekenwahl
Verbot von Einzelverträgen mit Krankenkassen mit abweichenden Preisen, Verbot der Begünstigung der Versicherten durch die Krankenkasse bei Bezug im Ausland, Beeinflussungsverbot für gesetzliche Krankenkassen und Bekräftigung der freien Apothekenwahl, Verbot des „Makelns“ von Verschreibungen im Apothekengesetz/Sicherstellung der freien Apothekenwahl auch nach flächendeckender Etablierung der elektronischen Verschreibung.

Aufstockung der Finanzmittel des Nacht-und Notdienstfonds – 120 Millionen Euro
Durch die Erhöhung des Festzuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes auf 32 Cent je abgegebener Packung eines Rx-Fertigarzneimittels wird die Notdienstpauschale verdoppelt. Je geleistetem Vollnotdienst erhält eine Apotheke dann circa 550 Euro.

Zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen – 240 Millionen Euro
Apotheker und Kassen vereinbaren zusätzliche honorierte Dienstleistungen (z.B. Medikationsanalyse, AMTS, Prävention, Erfassung definierter Gesundheitsparameter), auf die Versicherte einen Anspruch haben. Die Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss solcher Vereinbarungen wird im SGB V geschaffen. Der Nichtabschluss der Vereinbarung wird sanktioniert. Die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt durch die Apothekerschaft. Die Finanzierung der Dienstleistungen erfolgt durch neuen Festzuschlag in Höhe von 32 Cent je abgegebenem verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

Erhöhung der BtM-Vergütung – 15 Millionen
Durch Änderung in der AMPreisV wird die BtM-Vergütung um 15 Millionen Euro erhöht. Erhöhung trägt mit dem Dokumentationsaufwand Rechnung.

Verbesserung der Qualität bei Versandhandel und Botendienst und Legaldefinition des Botendienstes
Um Qualität und Wirksamkeit von ausgelieferten Arzneimitteln zu gewährleisten, werden einzelne Anforderungen wie Temperaturkontrolle an den Versandhandel und den Botendienst konkretisiert. Durch Einfügung einer Legaldefinition des Botendienstes können bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Versandhandel und Botendienst ausgeräumt werden. Der Botendienst könnte für E-Rezepte als Alternative zum Versandhandel „ausgebaut“ werden.

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