Neben wirtschaftlichen Hilfen für Selbstständige und Betriebe hat das Bundeskabinett heute Maßnahmen für das Gesundheitswesen verabschiedet. Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen dem Bund mehr Kompetenzen geben. Mit Eilverordnungen können dann Regeln und Vorgaben kurzfristig angepasst werden. Das gilt auch für die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel bei der Bevorratung und für das Apothekenpersonal. Die deutschen Kliniken sollen mit Milliardenhilfen für besondere Belastungen in der Corona-Krise gewappnet werden.
Im Apotheken- und Arzneimittelbereich sind unter anderem die folgenden Schnelländerungen geplant, die grundsätzlich durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten würden:
Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten. Dazu wird das IfSG angepasst. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird so definiert, dass entweder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Pandemie ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht.
In diesem Fall ist es möglich, dass die Bundesregierung eine solche Lage erklärt. Der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat erhalten das Recht, die Aufhebung dieser Feststellung zu verlangen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird unter anderem ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen, etwa durch:
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