Vergütung für Mehraufwand

DAT-Antrag: Klares Verbot von Zuzahlungserlass

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Berlin -

Wenn die Apotheken die Zuzahlungen schon für die Kassen einziehen, soll der Gesetzgeber wenigstens die Rahmenbedingungen verbessern – und die Apotheken für den Aufwand entschädigen. Das fordern die Verbände Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hamburg sowie die Kammern Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein in einem gemeinsamen Antrag zum diesjährigen Deutschen Apothekertag (DAT) Mitte September.

„Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, vor dem Hintergrund geplanter bzw. steigender gesetzlicher Zuzahlungen, die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für den Einzug gesetzlicher Zuzahlungen durch öffentliche Apotheken zu verbessern“, heißt es in dem Antrag. Zusätzlich zum gemeinsamen Antrag liegen noch zwei weitere Anträge der beteiligten Verbände beziehungsweise Kammern vor, die sich im Wesentlichen inhaltlich decken beziehungsweise in einem gemeinsamen Antrag zusammengefasst wurden.

Konkret fordern die Antragsteller gemeinsam, den mit dem Einzug gesetzlicher Zuzahlungen verbundenen Verwaltungs-, Beratungs- und Inkassoaufwand der Apotheken angemessen zu vergüten. Außerdem solle innerhalb der Telematikinfrastruktur eine automatisierte Echtzeit-Prüfung des Zuzahlungsstatus einschließlich bestehender Befreiungen beim Abruf des E-Rezepts ermöglicht werden und eine einheitliche, praktikable Regelung für den Einzug von Zuzahlungen bei Rechnungskunden, insbesondere in der Heimversorgung und beim Botendienst, geschaffen werden. Auch der Befreiungsantrag müsse so vereinfacht werden, dass die Apotheke keine Quittungen in Papier zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus brauche es „wirksame gesetzliche Maßnahmen gegen den Verzicht auf gesetzliche Zuzahlungen durch Versandapotheken als Marketinginstrument“.

Vor dem Hintergrund der geplanten steigenden gesetzlichen Zuzahlungen werde auch der hiermit verbundene Verwaltungs-, Inkasso- und Beratungsaufwand in den Apotheken weiter zunehmen. Besonders aufwendig sei dabei die Klärung des Zuzahlungsstatus, Rückfragen bei Arztpraxen und Krankenkassen sowie die Bearbeitung offener Forderungen bei Rechnungskunden. Hinzu kommen steigende Kosten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie zunehmende Zahlungsausfälle. „Mit dem E-Rezept sollte deshalb eine automatisierte digitale Prüfung von Zuzahlungsbefreiungen innerhalb der Telematikinfrastruktur ermöglicht werden. Dies würde Bürokratie reduzieren, Retaxationsrisiken vermeiden und die Versorgung effizienter gestalten“, argumentieren die Antragsteller.

Außerdem würden insbesondere ausländische Versandapotheken teilweise gezielt auf gesetzliche Zuzahlungen als Marketinginstrument verzichten. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Apotheken vor Ort.

Kostenerstattung für den Mehraufwand

Die Antragsteller schlagen vor diesem Hintergrund Änderungen im SGB V vor: Unter anderem soll die derzeit vorgegebene Schriftlichkeit der Zahlungsaufforderung gestrichen werden, da Rechnungen häufig elektronisch erstellt werden und auch die Kommunikation mit Betreuern häufig elektronisch erfolge.

Außerdem soll entsprechend ergänzt werden, dass mit Vergütungsansprüchen des Leistungserbringers bereits verrechnete Zahlungspflichten der Versicherten im Falle des Ausbleibens der Zahlungen dem Leistungserbringer von der Krankenkasse zu erstatten sind. Das trage dem Umstand Rechnung, dass Rezepte insbesondere mit hochpreisigen Verordnungen nach Abgabe zügig abgerechnet werden müssen. „Kostenträger verlangen mitunter, dass Rezepte bis zur Klärung, ob der/die Zuzahlungspflichtige tatsächlich zahlt oder nicht, nicht zur Abrechnung eingereicht werden dürfen, weil noch nicht klar sei, ob das Rezept als gebührenfrei oder gebührenpflichtig zu kennzeichnen ist“, erklären die Antragsteller. Die Regelung müsse auch dann gelten, wenn der Patient zwischen Leistungserbringung und Abrechnung versterbe.

Zudem müsse im § 43c Absatz 3 SGB V/E müsse die Erstattung der Mehrkosten im Gesetz verankert werden. „Kosten, die Leistungserbringern im Zusammenhang des Einzugs von Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, entstehen, sind ihnen zu erstatten.“ Die Regelung sei analog zu einer Regelung im SGB IV, wonach Krankenkassen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden könnten, allerdings seien ihnen per Gesetz dadurch entstehende Kosten zu erstatten. „Bei Leistungserbringern fehlt diese Regelung“, kritisieren die Antragsteller.

Klares Verbot von Zuzahlungserlass

Um der Praxis des Zuzahlungerlasses ausländischer Versandapotheken Herr zu werden schlagen die Antragsteller vor, explizit den Erlass von Zuzahlungen in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V/E zu ergänzen: „Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen sowie keinen Erlass von Zuzahlungen gem. § 61 SGB V gewähren.“

Wenn die Krankenkassen nicht selbst verpflichtet werden, Zuzahlungen selbst einzuziehen, müsse die Verpflichtung der Versicherten, sich an den Arzneimittelkosten durch Leistung von Zuzahlungen an alle Apotheken, wenigstens gleichermaßen in- und ausländische Versandapotheken, rechtswirksam durchgesetzt werden, argumentieren die Antragsteller.

Auch die Überwachung und Ahndung von Vergehen müsste neu organisiert werden. Die vorgesehene Einschaltung einer paritätischen Stelle sei nicht geeignet, um den Praktiken ausländischer Versender effektiv entgegenzutreten. Insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken der Mitglieder der paritätischen Stelle stellten sich dem angesichts von Größe und Finanzkraft der zu Sanktionierenden als unüberwindliches Hindernis entgegen.

„Dieser Missstand ist unverzüglich abzustellen. Die zur Überwachung der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben berufenen staatlichen Organe haben auch im Bereich des Krankenversicherungsrechts als Teil des öffentlichen Rechts die Um- und Durchsetzung der Vorgaben im Krankenversicherungsrecht durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch Verhängung von Bußgeldern, Entzug der Versorgungsberechtigung, sicherzustellen“, betonen die Antragsteller. Da § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V als europarechtskonform angesehen werde, sei dieser Satz um ein Verbot des Zuzahlungserlasses zu erweitern.

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