Versender sind keine Apotheken – und sollten daher gesetzgeberisch anders behandelt werden. So lässt sich ein Antrag des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) zusammenfassen, der beim Deutschen Apothekertag (DAT) in München kontrovers diskutiert werden dürfte. Denn den Versandhandel zur Versorgung zweiter Klasse herabzustufen, birgt auch Risiken.
Der Antrag selbst ist nur kurz, hat es aber in sich: „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, sich auf Grundlage eines durch die Abda näher zu erarbeitenden, konkreten (Reform-)Gesetzgebungsvorschlages dafür einzusetzen, den Versorgungsauftrag für die bundesdeutschen Präsenzapotheken den Realitäten anzupassen, also über die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten hinaus zu verstehen – und dadurch zugleich vom Angebot der (europäischen) Versandapotheken trennscharf abzugrenzen.“
Laut § 1 Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erstreckt sich der Versorgungsauftrag der Apotheken laut AVWL allein auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. „Die Gesetzeslage trägt damit der deutlich umfangreicheren Versorgung, die durch Präsenzapotheken faktisch erbracht wird, nicht ausreichend Rechnung. Zugleich stellt sie ein Hemmnis für eine differenzierende Betrachtung und infolgedessen gesetzgeberisch unterschiedliche Behandlung von Präsenz- und Versandapotheken dar.“
Das Leistungsspektrum der öffentlichen Apotheken sei in den zurückliegenden Jahren stetig ergänzt und erweitert worden. „Bereits aktuell entspricht es also den Realitäten, dass Patient:innen/Kund:innen die Apotheke aufsuchen, um eine Leistung in Anspruch zu nehmen, die nicht nur im Zusammenhang mit der Abgabe eines Arzneimittels steht oder gar von einer solchen abhängig ist.“ Oft handele es sich dabei nicht mehr nur um nebensächliche Leistungen. „Vielmehr stehen diese mittlerweile neben der Arzneimittelversorgung und werden der Apotheke mit ihr (künftiges) Gepräge geben. Nicht zuletzt die Politik verspricht sich von diesen neuen Leistungen eine (Kosten-)Entlastung im Gesundheitssystem sowie eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.“
Auch der Berufsstand selbst bemühe sich seinerseits seit Jahren – unter anderem auf Grundlage von Positionspapieren – um eine solche Weiterentwicklung. Denn selbstredend profitiere auch die Apotheke von der Erbringung neuer Leistungen: „Nicht nur, weil sich mit ihrer Hilfe die ‚Verwurzelung‘ im Gesundheitssystem vertiefen lässt, sondern sie kann zudem neue Patient:innen/Kund:innen gewinnen und an sich binden.“ Mit einer ausdrücklichen Erweiterung des Versorgungsauftrags bestehe auch die Möglichkeit, sich vom Versandhandel abzugrenzen.
Bereits heute sei die Leistung von Präsenz- und Versandapotheke – trotz gleicher Vergütung – nicht identisch. „Die Präsenzapotheke leistet qualitativ wie quantitativ deutlich mehr als eine Versandapotheke“, so der AVWL mit Verweis auf Notdienst und Rezepturen, BtM- und T-Rezepten, aber auch auf einen temperatur- und qualitätsgesicherten Transport sowie Zyto- oder Heimversorgung – „und das alles auf Grundlage der Möglichkeit eines direkten persönlichen Kontaktes einschließlich persönlicher Beratung“. Erst recht gelte dies für pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen und assistierte Telemedizin.
„Wenn aber das Leistungsspektrum und damit letztlich das, was die Präsenzapotheke ausmacht, so gravierend von dem des Versandhandels abweicht, ist es zumindest geboten, diesem Faktum durch entsprechend differenzierende rechtliche Regelungen Rechnung zu tragen“, so der AVWL. Mit der Versorgung durch die Präsenzapotheke würden vom Gesetzgeber andere Ziele und Erwartungen verbunden als mit der bloßen Abgabe von Arzneimitteln durch den Versandhandel.
All das spricht laut AVWL bereits dafür, diese Leistungen zum eigenen Versorgungsauftrag zu machen. „Erst recht muss dies aber vor dem Hintergrund des (richtigerweise) formulierten Anspruchs des Berufsstandes gelten, aufgrund von Expertise und struktureller Voraussetzungen in die Prävention im Sinne der Verhinderung von Krankheiten und Stärkung der Gesundheit umfangreich eingebunden zu werden. Das wird auf Dauer überzeugend nur gelingen, wenn man diese Ziele nicht nur unverbindlich befürwortet, sondern sie im Rahmen des § 1 Absatz 1 ApoG, § 1 Absatz 1 ApBetrO zum eigenen Auftrag ‚erhebt‘.“
„Damit wäre die Diskussion einer Vielzahl von Themenfeldern eröffnet, die von Fragen der weiteren Präzisierung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Präsenz- und Versandapotheke, der Ausgestaltung des Kontrahierungszwanges, des künftigen Verständnisses des Zuweisungsverbotes über Detailfragen beispielsweise zu den Anforderungen eines Rx-Transportes (Temperaturkontrolle) bis hin zu solchen einer nach Qualität und Umfang einer Leistung differenzierenden Vergütung reichen würden.“
Über die mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) verbundenen Chancen könne der Berufsstand zu Recht froh sein. „Sollte die Politik die Präsenzapotheken künftig mit weiteren Leistungen im Rahmen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, so etwa im Rahmen der Prävention, ‚beauftragen‘, sollten auch diese Gelegenheiten ergriffen werden.“
Medizinischer und technischer Fortschritt brächten weitere Möglichkeiten, aber auch Herausforderungen mit sich. „Der Versandhandel wird mangels direktem Patient:innenkontakt in erster Linie Arzneimittel-Logistiker sein und bleiben. Jedenfalls kann es nur im Interesse des Berufsstandes sein, die Unterschiede gegenüber der Präsenzversorgung weiterhin zu untermauern und herauszustellen. Selbstverständlich ohne jemals die Arzneimittelversorgung aus der Hand zu geben!“
Eine wohl überlegte Reform von § 1 ApoG wäre laut AVWL „ein großer, in die Zukunft weisender und letztlich auch den ambitionierten Positionspapieren des Berufsstandes Rechnung tragender Schritt“. Zugleich folge er der Erkenntnis, dass der Versandhandel nicht mehr zu verbieten sein werde. Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zur Rx-Preisbindung legten nahe, dass sich der Versandhandel wegen der europäischen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nicht einschränken lasse. „Es gilt daher, die verbliebenen Spielräume so gut wie möglich zu nutzen. Die Reform § 1 Absatz 1 ApoG wäre hierzu ein wichtiger Anfang.“